Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Regulativ, 
juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren 
Justizdienste betreffend. 
Erster Titel. 
Die erste juristische Prüfung. 
81. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Präsi- 
denten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten. 
· Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. das Zeugniß der Reife zur Universität; 
2. das Zeugniß über die Militärverhältnisse; 
3. die Universitäls-Abgangszeugnisse; 
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem ins- 
besondere der Gang der Universitätssiudien darzulegen ist. 
Das Gesuch und der demselben beizufigende Lebenslauf ist von dem Rechts- 
kandidaten eigenhändig zu schreiben. 
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§ 2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu- 
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der 
Rechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraums ein Zeuguiß der Obrig- 
keit des Aufenthaltsortes vorzulegen. 
§ 3. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu- 
lassung oder die Zurückweisung deo Rechtokandidaten zu verfügen. 
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs- 
Zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat ein dem 
&2 des Gerichtsverfassungs-Gesebes und den Vorschriften des § 7 dieses Regulativs 
entsprechendes Rechtsstubium betrieben hat.
	        
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