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zeichneten Rückstände die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen des
Zahlungspflichtigen durch eigene Vollstreckungsbeamte (vereidigte Beamte oder Unter
beamte der Post= und Telegraphenverwaltung) vornehmen zu lassen.
Gera, den 23. Januar 1880.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Dr. E. v. Beulwiß.
Dr. Winkler.