1. Vertrag,
betreffend den Uebergang der dem Fürstenthum Reuß j. L. an dem
Thüringischen Eisenbahn= Unternehmen zustehenden finanziellen Be-
theiligung auf den Preußischen Staat.
Vom 25. November 1881.
Nachdem die Königlich Preußische und die Fürstlich Reußische Negierung unter
der Voraussehung, daß der zwischen der erstgenannten Regierung und der Thüringischen
Eisenbahn= Gesellschaft am 20. Oltober d. 3. abgeschlossene Vertrag, betreffend den Ueber-
gang des Thüri h auf den Preußischen Staat, die landesherr-
liche Genehmigung erlangt, übereingerommen sind, daß die Fürstlich Reußische Regierung
Ihre finanzielle Betheiligung an dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen auf den
Preußischen Staat überträgt, so haben zum Zwecke der näheren Verabredung hier-
über zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Regierungs-Rath Dr. jur. Hermann
rölich,
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Gustav Schmidt und
Allerhöchst Ihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt;
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchst Ihren Staatsminister Dr. jur. Freiherrn von Beulwih und
Höchst Ihren Staatsrath Engelhardt,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Natisikation
folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Art. 1.
Die Fürstlich Reußische Regierung überträgt auf den Preußischen Staat Ihren
Anspruch auf den Ihr in Gemähheit der zwischen den belheiligten Regierungen ge-
troffenen Vereinbarungen, insbesondere: