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Art. 4.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für Ihn aus diesem Vertrage hervor-
gehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin und Gera, den 25. November 1881.
(L. S.) Dr. Frölich. (L. S.) Schmidt. (L. S.) Hoppenstedt.
(L. S.) Dr. E. v. Heulwitz. (L. S.) Engelhardt.
2. Staatsvertrag
zwischen Preußen und Reuß j. L., betreffend die zur Zeit dem Thü-
ringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen.
Vom 25. November 1881.
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und der Fürstlich
Reußischen Regierung für den Fall des Uebergangs des Thüringischei Eisenbahn-Unter-
nehmens auf den Preußischen Staat vereinbart worden ist, daß die sinanzielle Bethei-
ligung des Fürstenthums Reuß an demselben ebenfalls auf den Preußischen Staat
übergehen soll, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen weiteren Ver-
abredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Regierungs-Rath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Gustav Schmidt und
Allerhöchst Ihren Regierungs-Assessor Abolf Hoppenstedt;
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchst Ihren Staatsminister Dr. zur. Freiherrn von Beulwitz und
Höchst Ihren Staatsrath Engelhardt,