Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation 
folgender Vertrag abgeschlossen ist: 
Art. 1. 
Die Fürstlich Reußische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß der 
Preußische Staat das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen nach Maßgabe des zwischen 
der Preußischen Staatsregierung und der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft am 
29. Oktober 1881 abgeschlossenen Vertrages übernimmt. 
Die zur Uebertragung des im Fürstlich Reußischen Staatsgebiete befindlichen 
Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen (Grundbuchs-) Verhandlungen 
genießen Stempel= und Gebührenfreiheit. 
Art. 2. 
Die Fürstlich Renßische Regierung überträgt von dem Tage ab, an welchem 
die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Verwaltung des Unter- 
nehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung einzusehende Königliche 
Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr nach den abgeschlossenen 
Staatsverträgen, dem Preußischen Gesehe über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 
3. November 1838, den Statuten der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft sowie den 
der letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aussichtsrecht. 
Art. 3. 
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Reußischen Gebiete belegenen, zur 
Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken bleibt 
der Fürstlich Reußischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung 
der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkorper verbleiben den Fürstlich Reußischen 
Staatsbehörden. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der 
Eisenbahn-Verwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiete 
des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie stationirten Beamten sind auf 
Präsentation der Verwaltung von der kompetenten Fürstlichen Behörde 
in Eid und Pflicht zu nehmen.
	        
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