277
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation
folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Art. 1.
Die Fürstlich Reußische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß der
Preußische Staat das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen nach Maßgabe des zwischen
der Preußischen Staatsregierung und der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft am
29. Oktober 1881 abgeschlossenen Vertrages übernimmt.
Die zur Uebertragung des im Fürstlich Reußischen Staatsgebiete befindlichen
Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen (Grundbuchs-) Verhandlungen
genießen Stempel= und Gebührenfreiheit.
Art. 2.
Die Fürstlich Renßische Regierung überträgt von dem Tage ab, an welchem
die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Verwaltung des Unter-
nehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung einzusehende Königliche
Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr nach den abgeschlossenen
Staatsverträgen, dem Preußischen Gesehe über die Eisenbahn-Unternehmungen vom
3. November 1838, den Statuten der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft sowie den
der letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aussichtsrecht.
Art. 3.
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Reußischen Gebiete belegenen, zur
Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken bleibt
der Fürstlich Reußischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung
der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkorper verbleiben den Fürstlich Reußischen
Staatsbehörden.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der
Eisenbahn-Verwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiete
des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie stationirten Beamten sind auf
Präsentation der Verwaltung von der kompetenten Fürstlichen Behörde
in Eid und Pflicht zu nehmen.