Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 2. 
Durch Ortsstatut kann nach Errichtung eines öffentlichen Schlachthanses an- 
geordnet werden: 
1) daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Feststellung seines 
Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten einer Unter- 
suchung durch Sachverständige zu unterwerfen ist; 
2) daß alles, nicht im össentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische 
Fleisch in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten werden darf, bis 
es einer Untersuchung durch Sachverständige gegen eine zur Gemeinde- 
kasse fließende Gebühr unterzogen ist; 
3) daß in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften frisches Fleisch, welches 
von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zubereitet werden 
darf, bis es einer gleichen Untersuchung unterzogen ist; 
4) daß sowohl auf den öffentlichen Märkten, als in den Privatverkaufs- 
stälten das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische 
Fleisch von dem daselbst ausgeschlachteten Fleische gesondert feilzu- 
bieten ist; 
5) daß in öffentlichen, im Eigenthum und in der Verwaltung der Gemeinde 
stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von Schlachtvieh nur 
dann feilgeboten werden darf, wenn es im öffentlichen Schlachthause 
anqgeschlachtet ist; 
6) daß diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirke das Schlächter- 
gewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe 
betreiben, innerhalb des Gemeindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh, 
welches sie nicht im öffentlichen Schlachthause, sondern an einer andern, 
innerhalb eines durch Ortsstatut festzusehenden Umkreises gelegenen 
Schlachtstätte geschlachtet haben, oder haben schlachten lassen, nicht feil- 
bieten dürfen. 
Die Regulative für die Untersuchung (Nr. 1, 2 und 3), und der Tarif für 
die zu erhebende Gebühr (Nr. 2 und 3) werden durch Gemeindebeschluß festgesett 
und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. In dem Regulativ für die Untersuchung des 
nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachteten Fleisches (Nr. 2) kann angeorduet 
werden, daß das der Untersuchung zu unterziehende Fleisch dem Fleischbeschauer in 
größeren Stücken (Hälften, Vierteln) und, was Kleinvieh anbelangt, in unzertheiltem 
Zustande vorzulegen ist.
	        
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