292
6.
Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vorgeschriebenen
Bedingungen Niemandem verweigert werden.
§ 7.
Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirk vor-
handenen Privat-Schlachtstätten ist für den erweislichen, wirklichen Schaden, welchen
sie dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetrieb dienenden Gebäude und Einrichtungen
in Folge der nach § 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestimmung entzogen werden,
von der Gemeinde Ersat zu leisten.
Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen
des Geschäftsbetriebs hergeleitet werden möchten, findet nicht statt.
Bei Berechnung des Schadens ist namentlich zu berücksichtigen, daß der Ertrag,
welcher von den Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt
werden kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen ist.
5 8.
Soweit Pacht= und Miethverträge die Benutzung von Privat-Schlachtanstalten
zum Gegenstande haben, erreichen solche Verträge ihr Ende spätestens mit dem Ablauf
der nach § 3 den Schlachthausbesitzern gewährten Frist.
Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Verpächter
oder dem Pächter gegeneinander nicht zu.
§5 9.
Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privat-
Schlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlusts ihrer Entschädigungsansprüche gegen
die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach §. 3 gewährten Frist
bei dem Ministerium anzumelden.
Diese Behörde ernennt einen Kommissar, welcher unter Zuziehung von zwei
Beisizern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat.
Der eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere von
der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer von dem Kommissar
zu bestimmenden, mindestens zehntägigen Frist, so ernennt dieser die Beisitzer.
8 10.
Nach Beendigung der Instruktion reicht der Kommissar die Verhandlungen
mit seinem Gutachten dem Ministerium ein, welches über den Entschädigungsanspruch