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Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Gemeindevorstände
für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
83.
Von dem Landrathsamt iunerhalb seines Bezirls sind folgende Maßregeln
zu tresfen:
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die Bestimmung anderer approbirter Thierärzte, statt der Landthierärzte, im
Falle der Behinderung der lehteren oder aus sonstigen dringenden Gründen
in Gemäßheit des § 2 Absaß 3 des Reichsgesebes;
die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des
8§ 13 des Reichsgesetes;
die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten Be-
aufsichtigung auf die in § 17 des Reichsgesetzes bezeichneten Viehbestände,
Thierschauen und Zusammenziehungen von Pferde= und Viehbeständen;
die Tödtung verdachtiger Thiere in dem zweiten Falle des § 42 des Reichs-
hesehes, wenn nämlich durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesees
entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der
Seuche nach Lage des Falls nicht erzielt werden kann, während in den
beiden anderen Fällen des § 42 die Verfügung den Gemeindevorständen
zusteht;
45l die Tödtung der blos der Erkrankung an der Lungenseuche für verdächtig
erklärten Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesehes;
die in § 51 des Reichögesebes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf die
Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung;
die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesetzes bezeichneten strengeren
Absperrungs-Maßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und öffentliche
Schlachthäuser.
§ 4.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten:
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. besondere, ihm unmittelbar unterstellte, Kommissare an Stelle der in § 2
und 3 gedachten Behörden zu ernennen und die denselben übertragenen
Befugnisse zu bestimmen;
in Gemäßheit des § 11 des Reichsgesebes für solche Bezirke, in welchen
sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9 des Reichs-
gesetzes) in soweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt, und