Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

298 
Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Gemeindevorstände 
für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 
83. 
Von dem Landrathsamt iunerhalb seines Bezirls sind folgende Maßregeln 
zu tresfen: 
— 
r 
* 
* 
die Bestimmung anderer approbirter Thierärzte, statt der Landthierärzte, im 
Falle der Behinderung der lehteren oder aus sonstigen dringenden Gründen 
in Gemäßheit des § 2 Absaß 3 des Reichsgesebes; 
die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des 
8§ 13 des Reichsgesetes; 
die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten Be- 
aufsichtigung auf die in § 17 des Reichsgesetzes bezeichneten Viehbestände, 
Thierschauen und Zusammenziehungen von Pferde= und Viehbeständen; 
die Tödtung verdachtiger Thiere in dem zweiten Falle des § 42 des Reichs- 
hesehes, wenn nämlich durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesees 
entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der 
Seuche nach Lage des Falls nicht erzielt werden kann, während in den 
beiden anderen Fällen des § 42 die Verfügung den Gemeindevorständen 
zusteht; 
45l die Tödtung der blos der Erkrankung an der Lungenseuche für verdächtig 
erklärten Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesehes; 
die in § 51 des Reichögesebes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf die 
Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung; 
die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesetzes bezeichneten strengeren 
Absperrungs-Maßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und öffentliche 
Schlachthäuser. 
§ 4. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten: 
.— 
!7 
. besondere, ihm unmittelbar unterstellte, Kommissare an Stelle der in § 2 
und 3 gedachten Behörden zu ernennen und die denselben übertragenen 
Befugnisse zu bestimmen; 
in Gemäßheit des § 11 des Reichsgesebes für solche Bezirke, in welchen 
sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9 des Reichs- 
gesetzes) in soweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.