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Von der bevorstehenden Zahlung der ersten Rate der Vrandvergütung ist den-
jenigen Gläubigern der III. Abtheilung des Grundbuchs, welche ihre Forderung zur
Eintragung in das Societäts-Kataster angemeldet haben, unter Angabe des Betrages
und des Zahlungs-Empfängers 14 Tage vorher durch die Post mittelst eingeschriebenen
Briefes Nachricht zu geben.
An die Stelle der bisherigen §§ 82—88 treten folgende Bestimmungen:
8 82.
Kein Gläubiger der III. Abtheilung des Grundbuchs hat das Recht, aus den
Braudvergütungsgeldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu ver-
langen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des abgebrannten Ge-
bäudes verwendet werden, oder diese Verwendung in geseßlicher Weise sichergestellt ist.
5 83.
Die Brandentschädigungsgelder müssen in der Regel zum Wiederaufbau wesent-
lich gleichartigen Zwecken dienender Gebäude auf demselben Grundstück, oder auf einem
anderen, in gleicher Weise wie die Brandstelle denselben Gläubigern der III. Abtheilung
des Grundbuchs verhafteten Grundstücke verwendet werden.
8 84.
Diese Verpflichtung zum Wiederaufban fällt weg, wenn von der zuständigen
Behörde die Wiederherstellung eines beschädigten oder abgebraunten Gebäudes unter-
sagt wird, sie modificirt sich insoweit, als eine Aenderung im Wiederaufbau von der
zuständigen Behörde vorgeschrieben wird.
35.
Nicht minder steht es dem General-Direktor frei, den Abgebrannten auf seinen
Antrag vom Wiederaufban ganz oder theilweise zu entbinden, oder Abänderungen in
Bezug auf die Art der Gebände und die Vaustelle zuzulassen, wenn die zuständige
Behörde nichts dagegen zu erinnern hat, und wenn zugleich nachgewiesen wird, daß
nicht aus Anlaß der Bestimmungen des § 74 dieses Reglements ein Grund zur Vor-
enthaltung der Braudvergltungsgelder vorhanden sei.
g 86.
Wird der Wiederaufbau untersagt, oder der Beschädigte davon dispensirt, so
darf dem letzteren zwar die Vrandvergütung nicht vorenthalten werden, die Ans-
zahlung an ihn kann jedoch erst dann erfolgen, wenn er durch Beibringung einer