Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Von der bevorstehenden Zahlung der ersten Rate der Vrandvergütung ist den- 
jenigen Gläubigern der III. Abtheilung des Grundbuchs, welche ihre Forderung zur 
Eintragung in das Societäts-Kataster angemeldet haben, unter Angabe des Betrages 
und des Zahlungs-Empfängers 14 Tage vorher durch die Post mittelst eingeschriebenen 
Briefes Nachricht zu geben. 
An die Stelle der bisherigen §§ 82—88 treten folgende Bestimmungen: 
8 82. 
Kein Gläubiger der III. Abtheilung des Grundbuchs hat das Recht, aus den 
Braudvergütungsgeldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu ver- 
langen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des abgebrannten Ge- 
bäudes verwendet werden, oder diese Verwendung in geseßlicher Weise sichergestellt ist. 
5 83. 
Die Brandentschädigungsgelder müssen in der Regel zum Wiederaufbau wesent- 
lich gleichartigen Zwecken dienender Gebäude auf demselben Grundstück, oder auf einem 
anderen, in gleicher Weise wie die Brandstelle denselben Gläubigern der III. Abtheilung 
des Grundbuchs verhafteten Grundstücke verwendet werden. 
8 84. 
Diese Verpflichtung zum Wiederaufban fällt weg, wenn von der zuständigen 
Behörde die Wiederherstellung eines beschädigten oder abgebraunten Gebäudes unter- 
sagt wird, sie modificirt sich insoweit, als eine Aenderung im Wiederaufbau von der 
zuständigen Behörde vorgeschrieben wird. 
35. 
Nicht minder steht es dem General-Direktor frei, den Abgebrannten auf seinen 
Antrag vom Wiederaufban ganz oder theilweise zu entbinden, oder Abänderungen in 
Bezug auf die Art der Gebände und die Vaustelle zuzulassen, wenn die zuständige 
Behörde nichts dagegen zu erinnern hat, und wenn zugleich nachgewiesen wird, daß 
nicht aus Anlaß der Bestimmungen des § 74 dieses Reglements ein Grund zur Vor- 
enthaltung der Braudvergltungsgelder vorhanden sei. 
g 86. 
Wird der Wiederaufbau untersagt, oder der Beschädigte davon dispensirt, so 
darf dem letzteren zwar die Vrandvergütung nicht vorenthalten werden, die Ans- 
zahlung an ihn kann jedoch erst dann erfolgen, wenn er durch Beibringung einer
	        
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