5) Gesetz „die Aebergangsbestimmungen zur Eivisprozeßordnung,
Konstursordnung und Strafprozeßordnung betr., vom 22. Jebruar 1879.
Wir Heinrich der Vierzehnie von Golles Gnaden Jũngerer Linie regierender FSũrs Reuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Aranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. etc.
verordnen mit Zustimmung des Laudtags, was folgt:
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
81.
Für die Fortstellung der vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auhängig
gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und der vor dem Inkrafitreten der Kon-
kursordnung anhängig gewordenen Konkurssachen tritt an die Stelle des bisher
zuständigen Justizamts dasjenige Amtsgericht, zu dessen Bezirke der Ort gehört, dessen
Zugehörigkeit zu dem Bezirke des bisherigen Prozeßgerichts die Zuständigkeit des
lebteren begründet hatte. An die Stelle der bisher zuständigen Kreisgerichte in Gera.
und in Schleiz tritt das Landgericht in Gera, an die Stelle des Appellationsgerichts
in Eisenach und des Oberappellationsgerichts in Jena das Oberlandesgericht in Jena.
Kollegialisch zu ertheilende Entscheidungen erfolgen durch die Civilkammern in der
Besetzung mit drei Mitgliedern.
Das Oberlandesgericht entscheidet an Stelle des Appellationsgerichts durch
Civilsenate in der Besehung mit fünf Mitgliedern, an Stelle des Oberappellations=
gerichts, sowic an Stelle der in § 25 der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung
vom 8. Oktober 1816 bezeichneten drei Appellationsgerichte in der Besetzung mit
sieben Mitgliedern, welche an der Entscheidung der Sache in einer früheren Instanz
nicht theilgenommen haben.