Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

5) Gesetz „die Aebergangsbestimmungen zur Eivisprozeßordnung, 
Konstursordnung und Strafprozeßordnung betr., vom 22. Jebruar 1879. 
Wir Heinrich der Vierzehnie von Golles Gnaden Jũngerer Linie regierender FSũrs Reuß, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Aranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. etc. 
verordnen mit Zustimmung des Laudtags, was folgt: 
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
81. 
Für die Fortstellung der vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auhängig 
gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und der vor dem Inkrafitreten der Kon- 
kursordnung anhängig gewordenen Konkurssachen tritt an die Stelle des bisher 
zuständigen Justizamts dasjenige Amtsgericht, zu dessen Bezirke der Ort gehört, dessen 
Zugehörigkeit zu dem Bezirke des bisherigen Prozeßgerichts die Zuständigkeit des 
lebteren begründet hatte. An die Stelle der bisher zuständigen Kreisgerichte in Gera. 
und in Schleiz tritt das Landgericht in Gera, an die Stelle des Appellationsgerichts 
in Eisenach und des Oberappellationsgerichts in Jena das Oberlandesgericht in Jena. 
Kollegialisch zu ertheilende Entscheidungen erfolgen durch die Civilkammern in der 
Besetzung mit drei Mitgliedern. 
Das Oberlandesgericht entscheidet an Stelle des Appellationsgerichts durch 
Civilsenate in der Besehung mit fünf Mitgliedern, an Stelle des Oberappellations= 
gerichts, sowic an Stelle der in § 25 der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung 
vom 8. Oktober 1816 bezeichneten drei Appellationsgerichte in der Besetzung mit 
sieben Mitgliedern, welche an der Entscheidung der Sache in einer früheren Instanz 
nicht theilgenommen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.