Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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gericht um Vornahme der Hilfsvollstreckung ersucht oder selbst — als zugleich auch 
zuständiges Vollstreckungsgericht — die Hilfsvollstreckung angeordnet hat, bleiben im 
Allgemeinen die bisherigen Prozeßvorschristen maßgebend. Dabei sind jedoch die nach 
dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung vorzunehmenden Vollstreckungshandlungen 
von dem Gerichte, welches an die Stelle des nach den bisherigen Prozeßvorschriften 
zuständigen Gerichts getreten ist, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der 
§58 673, 675 bis 685, 690 bis 701, 708 bis 795 der Civilprozeßordnung auszuführen. 
Mit der Vornahme der durch die Civilprozesordnung Gerichtsvollziehern zu- 
gewiesenen Vollstreckungshandlungen ist auf Anordnung des Gerichts durch den Gerichts- 
schreiber ein Gerichtsvollstrecker mittelst vollstreckkarer Ausfertigung zu beauftragen. 
Die Verwerthung gepfändeter körperlicher Sachen hat nach den Vorschriften der §§ 717 
bis 724, 726 der Civilprozeßordnung auch dann zu erfolgen, wenn die Pfändung 
schon vor Inkrafttreten der Civilprozeßordnung stattgefunden hat. 
II. Konkuröorbnung. 
8 11. 
Ein Konkursverfahren ist nach den bisherigen geseplichen Vorschriften zu er- 
ledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung das über die Konkurs-= 
eröffnung ertheilte Erkenntniß dem Gemeinschuldner oder dessen Erben eröffnet, oder 
die Ediktalladung in einer der vom Gericht hierzu bestimmten Zeitungen abgedruckt 
worden ist. 
III. Strafsachen. 
8 12. 
Die Erledigung der am Tage des Inkrafttreteus der Strafprozeßordnung 
anhängigen Strafsachen, in denen ein Endurtheil erster Instanz noch nicht ergangen 
ist, erfolgt bei demjenigen Gerichte, welchem nach den Vorschriften des Gerichtsver- 
fassungsgesebes, des Ausführungsgesetes zu diesem Gesetze und der Strafprozessordnung. 
die sachliche und örtliche Zuständigkeit beiwohnt, vorbehältlich der Bestimmung in § 75 
des Gerichtsverfassungsgesebes. 
Bei den Kreisgerichten anhängige Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der 
Schöffengerichte gehören, sind durch Vermittelung drr Staatsamwaltschaft an die Amts- 
gerichte abzugeben. 
13. 
Die Daner der Frist für Erhebung des Eiuspruchs gegen eine vor dem In-
	        
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