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tigen Gerichtsbehoͤrbe frel, wegen dleser besondere Vormuͤnder zu bestellen, oder
den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher lehtere sedoch
bel den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften dle om Orte des gelege-
nen Grundsiücks geltenden geseblichen Vorschriften zu besolgen bak. Im erftern
Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche
wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestelle har, aus den Acten dle
Uschigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben dle beiderselesgen
Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Götern, soweit solche zum
Unterbalce und zur Erziehung oder zum sonstigen Forckommen der Pflegbefohle.
nen ersorderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und un dessen Versolg dos
Nöchige zu verahreichen.
Art. 16.
Diesenigen, welche in dem elnen oder dem andern Staate, ohne einen
Wohnstö daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes
dergleichen Ekablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkelren, wel-
che sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen sind, sowohl vor den Ge-
richten des Landes, wo die Gewerbsanstallen sich befinden, als vor den Gerich-
een des Wohnorts belange werden können.
Art. 17.
Die Uebernahme elner Pachtung, verbunden mir dem perssullchen Aufent=
bolte auf dem erpachteten Guce soll den Wohnsih des Pachlers im Staace be-
gründen.
Art. 16.
Ausnahmeweise können
4) Studirende wegen der am Unkversitälsorte von ihnen gemachten Schut-
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie enestandenen
Rechesverbindlichkeicen,
2) alle im Dienske anderer stebende Personen, sowie derglelchen Lehrlinge,
Gesellen, Handlungediener, Kunstgebülsen, Hand= und Fabrikardelrer in Inju-
rien- Alimenten- und Eneschädigungsprozessen und in allen Rechtsstreitigkeiten,
welche aus ihren Dsenst- Erwerbs= und Contractsverhältnissen entspringen, n-