Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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glelchen wegen contrahirter Schulden, so lange ihr Ausenthalt an dem Orte, wo 
sie studiren oder dlenen, dauert, bel den dortigen Gerichten belangt werden. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporairen Aus- 
enthaltsorts gesprochenen Erkenntnisses durch die Behoͤrde des ordentlichen per- 
sönlichen Wohnsibes sind jedoch die nach den Gesetzen des leßtern Orcs besteben- 
den rechtlichen Verhälmisse desienlgen, gegen welchen das Erkenn#iß vollsrecke 
werden soll, zu berücksichtigen. 
Art. 19. 
Bei entstehendem Crediewesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuld= Gdellgerriact 
ners auch als allgemeines Concursgericht (Gancgericht) anerkanne; hat Jemand ürtacricht. 
nach Art. 9. 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes 
elnen mehrfachen persoͤnlichen Gerichtsstand, so entscheidet fuͤr die Competenz bdes 
allgemeinen Concursgerichts die Praͤvention. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrsachen Ge- 
richtsstandes von dem Gericht eingeleitet, bel welchem er von den Erben oder 
dem Nochloßcurakor in Ankrag gebracht wird. Der Autrag auf Concurserafs= 
nung findet nach erfolgter Einleikung eines erbschastlichen Llauidationsprozesses 
nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der sebtere bereits recheshängig ist. 
Art. 20. 
Der hiernach in dem einen Staate eroͤffnete Concurs - oder Liquibations- 
prozeb erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermoͤgen 
des Gemeinschuldners, welches daher auf Werlangen des Coneursgerichts von 
demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich bekindet, sicher gestellc, lnvencirt und 
entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Concursmasse aus. 
geantwortet werden muß. 
Hierbei sinden jedoch solgende Einschränkungen statt: 
14) Gehöre zu dem auszuancwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner 
angesallene Erbschast, so kann das Concursgericht nur die Ausantworkung bes, 
nach ersolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, lusoweit nach den lm Ge- 
eichesstande der Erbschaft geltenden Gesehen die Separation der Erbmasse von 
der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der sonst auf der 
Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrests der Concursmasse fordern. 
2) Ebeuso können vor Ausantwortung des Vermägens an das elgemeln 
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