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Concursgersche alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, un weschem das aus-
zuanewortende Vermägen sich befinder, zulässige Vindicatlons= Pfand. Hypothe-
ken- oder sonstige, elne vorzügliche Befeiedigung gewährende Rechee an den gu
dlesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden Staate besindlichen Gegen-
ständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren
Erlbs dle Befrledigung dleser Gläublger zu bewirken, und nur der lleberrest an
dle Concursmasse abzuliesern, auch der eiwa unter ihnen oder mit dem Curakor
des allgemeinen Concurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Ve-
rikäc oder Priorität einer Forderung emsstehende Sereit von denselben Gerlchten
zu enescheiden.
3) Bestör der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg-
werkselgenehum, so wird Bebufs der Befriedigung der Berggläubiger aus dem-
selben eln Spezialconcurs bei dem betressenden Berggericht eingeleiret, und nur
der verblelbende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauprconcursmasse abgellesert.
Art. 21.
Insoweit nicht eiwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmien Aus-
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bel dem allge-
meinen Concursgerichte zu liquidiren, auch die Rücksiches ihrer eilwa bei den Ge-
richten des andern Scaates berells anhängigen Prozesse bei dem Concursgerichee
welker zu versolgen, es sey denn, daß lehreres Gerichte deren Fortsehung und Ens-
scheldung bei dem projehlellenden Gerichte ausdrücklich genehmige oder verlang“.
Auch diejenigen der im Arc. 20. gedachten Realforderungen, welche von
den Gäubigern bei dem besondern Gerichte ulcht angezeigt, oder daselbst gar
niche oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Con-
cursgerlchte noch gellend gemache werden, so lange bei dem Letteren nach den
Gesehen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Geseten des Orts, wo dis
Sache gelegen ist, beurtheilt.
Hinsichtlich der Gülelgkeic persänlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf
die Form eines Rechesgeschäfts ankommt, die Gesehe des Staates, wo das Ge-
schäfe vorgenommen worden ist; (Art. 33.) bel allen andern, als den vorange-
führten Fällen die Gesetze des Seaates, wo dle Forderung entstanden ist.
Ueber die Rongordnung persönlicher Ausprüche und deren Verhäliniß zu
den dinglichen ertscheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden Gesetze.