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Mirgenbs aber darf eln Unterschled zwischen in- und auslaͤndischen Glaͤublgern
ruͤcksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Art. 22.
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorlschen Rechtsmlttel, wle auch die Dingllhe *
segenannten acliones in rem scriplae müssen, dasern sie elne unbewegliche *-
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache bebinder,
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem Gerichtestande
des Beklagten erhoben werden, vorbehältlich dessen, was auf den Fall des
Concurses belslimme ist.
Art. 23.
In dem Gerlchisstande der Sache können keine blos (cein) persbnliche
Klagen angestellt werden.
Art. 24.
Eine Ausnahme von dieser Regel sinder jedoch state, wenn gegen den Be-
siher unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche
aus dem Besibe des Grundstücks oder aus den Handlungen fließe, die er in der
Eigenschaft ols Butsbesitzer vorgenommen hat.
Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter elngeganoenen Verbindllchkelten
zu ersüllen oder
2) die zum Besten des Grundstücko geleisteten Vorschüsse oder gellefercen
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich welgert, oder wenn von den auf dem
Grundstücke angestellter dienenden Persenen Ausprüche wegen des Lohnes erhoben
werden, oder
3) der Grundbesitzer die Patrimonialgerichtsbarkelt oder eln ähnliches Be-
fugniß mißbraucht, oder
4) seine Nachbarn im Besitze stoͤrt.
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm gustehenden Rechts be-
rühme, oder
6) wenn er das Orundstück ganz oder zum Thell verdußert, und den Con-
Waet niche ersälle, oder die schuldige Gewähr ulcht leister,
so muß derfelbe in allen diesen Fällen bel dem Gerlchtestande der Sachs