Secri-
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Gerchtsstand
des Arrisla·
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Recht nehmen, wenn sein Gegner un in seinem persönlichen Gerichtsstande
niche belangen will.
Art. 25.
Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zelt sel-
nes Ablebens seinen persoͤnlichen Gerichtsstand hatte.
Art. 26.
In diesem Gerlchtsstande können angebracht werden
1) Klagen auf Anerkenmnung eines Erbrechts, und solche, die auf Eefüllung
ober Aushebung testamenfarischer Verfügungen gerichtet sind;
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschafe oder der
Gewährleistung der Erbeheile betreffen.
Doch kann dieses (zu 1. und 2.) nur so lange gescheben, als in dem Ge-
richtsstande der Erbschafe der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden ilt.
3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblas-
sers, so lange die Erbschafe ganz oder eheilweise noch dort vorhanden, oder,
wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.
In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Erwes-
sen der Klaͤger uͤberlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichtsstande bri
Erbschaft, in dem persoͤnlichen M-richtastande der Erben auftellen wollen.
Art. 27.
Ein Arrest kann in bem elnen Staate unter den nach den Gesetzen bessel-
ben vorgeschrlebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Sraates in
dessen m dem Gerichtsbezirke des Acrestelchters befindlichen Vermögen angelege
werden und begründer zugleich den Gerichtsstand süc die Houptklage insowese,
daß dle Entscheidung des Arrestrichters rücksichtlich der Hauptsache niche blos
an den in seinem Gerlchtesprengel befindlichen und mie Arrest belegeen, sondern auch
an allen Iin demselben Lande befindlichen Vermögensobsecten des Schuldners voll-
streckbar it. Die Aulegung des Arresis giebe jedoch dem Arrestkläger kein Vor-
Jugsrecht vor andern Gläubigern, und verliere daher durch Coneurseröffung
über das Vermögen des Schuldners ibre rechtliche Wirkung.