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Art. 28.
Der Gerlchtsstand des Contracts, vor welchem eben sowohl auf Erfuͤllung
als auf Aushebung des Contracts geklagt werden kann, findet nur dann seine
Anwendung, wenn dem Conkrahenteen die erste Ladung auf die angestellte Klage
in dem Gerichtsbegirke iustnuier worden ist, in welchem der Contract geschloslen
worden ist, oder in Ersüllung gehen foll.
Art. 29.
Die Clausel in elnem Wechselbriese oder einer Verschreibung nach Wech- Setuhen.
selreche, wodurch sich der Schulduner der Gerichesbarkeit eines jeben Gerichts
unterwirst, in dessen Bezirk er nach der Verfalljeic anzurresfen ist, wird als
gültig anerkanne, und begründer die Zustendigkeic eines jeden Gerichte gegen
den in seinem Bezirke anzurrefsendrn Schuldner. Aus dem ergangenen Erkennt-
nisse soll felbst die Personalcrecution gegen den Schuldner bei den Gerichten des
andern Staates vollstrackt werden.
Art. 30.
Bei dem Gerichtsllande, unter welchem Jemand sremdes Gut oder Ver. Gerichtestond
mögen bewirthschafter oder verwalter hat, muß er ouch auf die aus einer solchen ue lnern,
Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administcarkon
völlig beendigt, und der Verwalter über die abgelegte Rechnung quittirt ist.
EOnen daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gesordert
oder eine ersrilte Qulttung angesochten wird, so kann dieß nicht bei dem vor-
maligen Gerichtestande der gefübrten Verwal#ung geschehen.
Nre. 31.
Jede Incervention, bie nicht eine besonders zu behandelude Rechtssache in Joterveulien.
esnen schon anbängigen Prozeß einmische, sie sey principal oder accessorisch, be-
tresse den Kläger oder den Beklageen, sey nach vorgängiger Stre#tankündigung
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten
dle Gerichtsbarkeit des Segates, in welchem der Haupsprojzeß geführe wird.
Art. 32.
Sobalb vor irgend einem in den bisberigen Arcikeln bestimmern Gerichts= Wnkug der
stande eine Sache rechtsgängig geworden ist, so ist der Strelt daselbst zu been- eth Nneia