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digen, ohne dah die Rechtsbaͤngigkelt durch Veraͤnderung des Wohnsitzes oder
Aufenthalts des Beklagten gestoͤrt oder aufgehoben werden koͤnnte.
Die Rechtshaͤngigkeit ein jelner Klagsachen wird durch die legale Insinua.
tion oder Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt.
2) Räcksichtlich der Gerichtöbarkeic in nicht streitigen Rechtssachen.
Art. 33.
Alle Rechtsgeschaͤfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was
die Guͤltigkeit derselben ruͤcksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des
Orts beurtheilt, wo sie eiugegangen sind. Wenn nach der Verfassnng des einen
oder des andern Staates die Guͤltigkelt elner Handlung allein von der Aufnah-
me vor einer bestimmten Behoͤrde in denselben abhaͤngt, so hat es auch hierbel
sein Verbleiben.
Art. 34.
Vertraͤge, welche die Begruͤndung eines dingllchen Rechts auf unbewegllche
Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Geseben des Orte, wo
dle Sachen liegen.
5) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Art. 35.
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, sowelt nicht
dle nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie an-
gebhören, nicht ausgellesert, sondern daselbst wegen der in dem andeen Scaate be-
tangenen Werbrechen zur Untersuchung gezogen und bestrast. Dar findet auch
ein Contumacialveesobren des anderr Staales gegen sse nicht Kacc.
Es hat jedoch wegen gegenstitiger Gestellung der Forstverbrecher vor den
Gerlchtsstande des begangenen Verbrechens bei a dieohalb zwischen don belden
. Septbr.
Reglerungen getroffenen Urbereinkommen rom 1823 und vom
6. Febr. 1
sn 845 seln Verbleiben.
6. Maͤrz S