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Art. 36.
Wen# eln Untertbon des elnrn Staates in dem Gebiete des andern sich
elnes Vergebens oder Werbrechens schulbig gemache hat, und dofelbst ergriffen
und zur Untersichung gezogen worden ist, so wlrd, wenn der Werbrecher gegen
jurakorische Camion oder Handgelöbnih entlassen worden und sich in seinen Hel-
mathsstaat zuruͤckbegeben hat, von dem ordemlichen Richter desselben das Er-
kenntniß des ausländischen Gerichte, nach vorgängiger Requisiion und Mittheil-
ung des Urcheils, sowohl an der Persen als an den In dem Staategebiete befind-
lichen Gütern des Verurtheilcen vollzogen, vorausgesett, daß die Handlung, we-
gen deren die Stcase erkannt worden #l, auch nach den Gesetzen des requfrirten
Scaates als eln Vergehen oder Verbrechrn und nicht als elne blos policei, ober
finaonzgesetzliche Uebererekung erscheinr, ingleichen unbeschadet des dem reauicirten
Scthaate zuständigen Strafverwandlungs- oder Begnadigungsreches. Ein Gleiches
findet im Folle der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder wäh-
rend ber Strasverbuͤßung statt.
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verureheilung der Uncersuchung durch
dle Flucht entzogen, so foll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter
Mittheilung der Acten auf Forrsebung der Untersuchung und Bestrafung des
Werbrechers, sowle auf Einbringung der ausgelaufenen Unkosten aus dem Ver-
moͤgen des Verbrechers anzukragen. In Fällen, wo der Verbrecher nicht ver-
moͤgend ist, die Kosten der Strasvollstreckung zu kragen, har das requirirende
Gericht solche in Gemähheie der Bestimmung des Artikels 45. zu ersehen.
Art. 37.
Hat der Unterthan des einen Staakes Srafgesehe des andern Scates Wus gt-
durch solche Handlungen verleßt, welche ln dem Staate, dem er angeboͤrt, gar —
nicht verpönt sind, 3. B. ducch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesete, Po-
lizeivorschristen und derglelchen, und wrlche demnach auch von diesem Staate
nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requlsteion zwar ulche zwangs-
welse der Unrerrhan vor das Geriche des andern Skoates gestellz, demselben aber.
sich felbst zu stellen gestactet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen
vertheidigen, und gegen das in solchem Falle zulässige Concumacialversobren
wahren könne. Dech soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesebes des el-
nen Staates dem Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genom-