Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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men worden sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des Contumacialverfahrens 
oder sonst, insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen 
Gegenstaͤnde beschraͤnkt. In Ansehung der Concraventsonen gegen Zollgesetze be- 
wendet es bei dem unter den WVereinsstaaken abgeschlossenen Zollcartel vom 11. 
Mai 1633. 
Art. 38. 
Der zuständige Strafrlchter darf auch, sowele es dle Gesetze selnes Landes ge- 
statten, über die aus dem Verbrechen enesprungenen Privatansprüche miterkennen, 
wenn harauf von dem Beschädigten angerragen worden ist. 
Arc. 39. 
hg. Unterthanen des einen Staakes, welche wegen Verbrechen ober anderer Ue- 
in. bertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich gefluͤchtet ha- 
ben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach 
vorganglger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgellefert. 
Arc. 40. 
n esd Sosche, eines Verbrechens oder einer Uebertrekung verdächilge Indlvlduen, 
welche weder des elnen noch des andern Staaces Unterthanen sind, werden, 
wenn sse Strafgesebe des esnen der beiden Staaten verletzt zu haben, beschuldige 
sind, demjenigen, in welchem die Ueberkretung verübe wurde, auf vorgängige Re- 
quisieion gegen Erstateung der Kosten ausgeliefert; es blelbe sedoch dem requfrir. 
ten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor 
er die Regierung des dritten Staales, welchem der Verbrecher angehöre, von 
dem Antcrage in Kemmenlß gesense und deren Erklärung erhalten hat, ob sse den 
Angeschuldlgeen zur eigenen Bestcafung reclamiren wolle. 
Art. 41. 
abladllcheit In deuselben Fällen, wo der eine Staak berechtige ist, die Auslieserung 
Ann 
e Jnelen elnes Beschuldigten zu fordeen, ist er auch verbunden, die ihm von dem audern 
State angebotene Auêlfeferung anzunehmen. 
Art. 42. 
In Criminalsällen, wo dle persönliche Gegenwant der Zeugen an dem Oree
	        
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