Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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des Pakets gelegt sein. Je höchstens 10 Palete sind in starkes Papier einzu- 
wickeln, zu verschnüren und in eine starke Holz- oder Blechkiste zu verpacken, 
in der sie mittels Heu, Stroh oder ähnlichen Stoffen — alles völlig trocken — 
gegen Verschiebung gesichert sein müssen. 
(3) Elektrische Zündungen an Holzstäben sind zu höchstens 100 Stück in hölzerne 
Kisten von mindestens 12 mm Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und 
mindestens 20 mm Stirnwandstärke zu verpacken. Die Kisten müssen mindestens 
80 mm länger sein als die Zünder. An jeder Stirnwand muß die Hälfte 
der Zünder mit Drähten sicher befestigt sein, so daß kein Zünder den anderen 
oder die Wandungen berühren kann und jedes Schlottern verhindert ist. 
Höchstens 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Überkiste zu verpacken. 
(4) Friktionszünder find zu je höchstens 50 Stück in ein Bündel zu vereinigen; 
ihr Reiberdrahtende muß mit einer über die Reiberdrahtöse greifenden Papier- 
verklebung versehen sein. Die Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle 
und dann in Papier einzuschlagen; ihre umgebogenen Reiberdrahtenden sind 
zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und dann in eine zweite mit Holzwolle 
gefüllte Papierkappe zu legen. Hierbei muß darauf gesehen werden, daß die 
Holzwolle nicht in unmittelbare Berührung mit den Reiberdrähten kommen 
kann, damit der Reiberdraht beim Herausnehmen der Zünder oder beim Ab- 
nehmen der Papierkappe nicht hängen bleiben oder herausgerissen werden kann. 
Höchstens 20 Bündel sind in eine Kiste aus mindrestens 22 mm starken ge- 
zinkten Brettern von der Länge der Zünder zu verpacken und mit Papier 
oder Holzwolle — beides völlig trocken — gegen Verschiebung zu sichern. 
(5) Zünder mit Sicherheitszündschnüren (Ic Ziffer lc) sind zu höchstens 100 Stück 
in eine Holzkiste aus mindestens 12 mm starken Brettern zu verpacken, jeder 
Zünder für sich zusammengerollt und höchstens 10 Zünder zu einem in starkes 
Papier eingeschlagenen und verschnürten Daket vrreinigt. Die Pakete müssen 
unter sich und von den Kistenwandungen mindestens 20 mm abstehen und 
durch Hobelspäne, Holzwolle oder Werg — alles völlig trocken — gegen Ver- 
schiebung gesichert sein. Höchstens 10 solcher Kisten dürfen zusammengepackt 
werden. 
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, wie unter a 
Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu verschließen 
und nach a Abs. (3) bis (5) in Überkisten zu verpacken, deren Ausschrift zu 
lauten hat: „Minenzündungen. Ib". 
c) Sprengkräftige Geschoßzünder und 
d) Zündladungen sind zu höchstens 25 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken 
Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing- 
oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. In den Holzkisten sind die Zünder und 
Zündladungen mittels Einlagen aus Holz oder Metall derart zu lagern, daß sie unter sich 
und von den Kistenwänden mindestens 10 mm abstehen und gegen Bewegung gesichert sind. 
Bei Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Holzkiste mindestens 17 mm Wandstärke 
haben. Mehr als 4 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden. 
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