Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Zolt Sarif 
fuͤr die Jahre 
1846, 1847 und 1848. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
1. Baume, Serduche und Reben zum Werpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpsen 
oder Kuͤbeln; 
. Blenenstoͤcke mit lebenden Bienen; 
. Branntwelnspuͤlig; 
Duͤnger, thierlscher; desgleichen andere Duͤngungsmittel, als: ausgel augte Asche, Kall- 
oaͤscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Duͤngesalz, lehteres nur auf besondere Erlaub. 
nißscheine und unter Koncrole der Verwendung; 
ier; 
Erden und Erze, bie niche mit elnem Zollsaßze namenklich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Bluestein, Braunsteln, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath (in kryktallistrten Stücken), gewöhnlicher Töpferebon und Pfeisenerde, T pel, 
Walkererde u. a.; 
7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehjucht eines elnzelnen von der Zollgrenze 
burchschniktenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirtschastsgebäude innerhalb dieser 
Grenze belegen find; 
8. Flsche, frische, und Krebse (Flußkrebst); besglelchen felsche unausgeschälte Muscheln; 
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