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Nr. 151. Uebereinkunst zwischen den Staaten des deuischen Zoll. und Handelsvereins wegen Erthei-
lung von Ersindungspatenten und Privilegien, vom 18. September 1843.
Verordnung.
In Folge des bel Abschluß der Zollvereinigungs-Verträge niedergeleglen Vorbehaltes
einer welrern Vereinbarung über die Anmahme gemeinschaftlicher Grundsätze binsichtlich der
Ersindungs-Pateme oder Privilegien ist von den, bei der fünsten Generalkonferenz in Zoll=
vereins-Angelegenheiten segitimirten Bevollmächtigten, aus Grund der vorangegangenen Ver-
bondlungen auf die Dauer des Zellvereins nachstehende Uebereinkunft unter dem 21. Sep-
tember. 1842 verabreder und geschlossen worden:
Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten, über die Er-
thellung von Patenten oder Drlvilegien zur aueschließlichen Benuhung neuer Erfindungen
im Geblete der Industrie, es möge von einem Privilegium für eine inländische Ersindung
(Ersindungspacent) oder von einem Privilegium für die Uebertragung einer ausländischen
Erfindung (Einführungspaten)) sich handeln, nach seinem Ermessen zu beschliehen und die ihm
geeignet scheinenden Vorschriften zu trefsen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich
jedoch, um eineslbeils die, aus dergleichen Prloilegien bervorgehenden Beschränkungen dee
Freihele des Verkehrs unter den Wereinsstaaten möglichst zu beseitigen, anderntheils eine
Gleichmäßigkeit in den wesentlichen Puncten zu erreichen, in Folge des bei Eingebung der
Zollvereinigungs. Verträge gemachten Vorbehales ollerseits dohin, die nachsolgenden Grund-
sätze über das Pacentwesen zur Ausführung zu bringen:
1) Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilc werden, welche wirklich
neu und eigenthuͤmlich sind. Die Ertheilung eines Patents darf mithin nicht Statt
finden für Gegenstände, welche vor dem Tage der Erchellung des Patents innerhalb
des Vereinsgebieks schon ausgesübrt, gangbar, oder auf irgend elne Welse bekanne
waren; insbesondere bleibr dieselbe ausgeschlossen bei allen Gegerständen, die bereit#s
in öffentlichen Werken des In- und Auslandes, sie mögen in der deurschen oder in
elner fremden Sprache geschrieben seyn, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung
dargestelle sind, daß darnach deren Ausführung durch jeden Sachverständigen erfol-
gen kann.
Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeie des zu patentirenden Ge-
genstandes bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen.