Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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#5. . Betrag der Cautionen. 
Die Größe der Cautionen wird . 
«)«fürdieEinnel)mekundZadlmeisterdercentralsuudsreiskasseuiuiedesnim 
tretenden Fall besonders regulirt, 
5) jene aber welche die übrigen in dem vorstehenden F. genannten Cassen= und 
sonstigen Beamten zu leisten haben) nach Verhältniß der etatsmäßigen Ein- 
nahme, welche sie in dem Laufe eines Rechnungs-Jahres zu verrechnen haben, 
sedoch mit der Maßgabe bestimmt werden, daß für diesenigen Haupt, und an- 
dere Cassiere, welchen ein Controleur zur Seite gesetzt ist, sodann für Unter- 
Off#zianten und Partikular-Rechner? welche unter der Mitaufsicht der Haupt- 
rechner stehen, ihr Betrag in einem geminderten Maßstabe gefordert wer- 
den soll. 
Dieses vorausgesetzt, wird hiedurch festgesest, daß in der Regel 
a) die Real, Caution der Cassenbramten umnd Verwalter, in dem 1½6ten Theil 
der etatsmáäßigen Jahres' Einnahme, d. h. mit Ausnahme der 
Tompensations-Posten, Reste und Ausstände, 
5w sene der Unter- Offizianten und Partikular-Rechner aber in dem : é4ten Theil 
dieser Einahmen bestehen, — 
c) endlich, daß bei Rechnungs-Führern, welche alle Viertel,Jahre abliefern, eine 
halbjäöhrige — bei jenen aber, welche monatlich abliefern, die etatsmäßige 
Einodme eines Vier tel-Jahres bei Festsetzung der Caution zum Anhalt ge- 
nommen werden foll. « ’ 
Gegenstaͤnde welche durch Partikular-Rechner eingenommen werden, kom- 
men, in so fern diese selbst Caution leisten, bei den Hauptrechnern nicht in 
Anrechnung: so daß z. B. bei den Einnahmen der Kameral-Verwalter, die 
Natural-Einnahmen der Kastenknechte und Küfer außer Berechnung bleiben, 
aber nicht der Gelderlös für die in Verkauf kommenden Naturalien, welcher 
durch den Beamten selbst eingenommen wird. . 
Uebrigens ist der Geldwerth der Naturalien nach den vorgeschriebenen Nor- 
mal-Preisen zu berechnen. 
5. 5. Cautions= Obsekte. 
Vei Bestellung der vorschrifesmáßigen Caution sollen nachstehende Gegenstände 
entweder aus dem Eigenthume des Cautionspflichtigen, oder durch Bürgschaft eines 
dritten) als solche angenommen werden. 
a) Grundstücke, sedech wegen Verdnderlichkeit des Werthes derselben nur in 
der Maße, daß der gerichtlich taxrirte Werth, wenigstens das Anverhalb- 
sache der Cautions= Summe, also bei 80# fl. Caution, 1 7200 fl. beträgt. 
5.) Gebäude, und zwar in dem vollen Brandversicherungs= Anschlage, wenn 
zwei Drittheile der Cautions Summe mit anderen Gegenständen beschafft werden;
	        
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