Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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8. Von Salz (25. k.), menn folches durch die Häsen von Danzig, Memel und über 
Pillau elngeführe wlrd, zum Bedarf der Königlich Holnischen Salzadministratlon un- 
uncer Kontcole der Königlich Preußischen Salzadministration, von der Preußlschen 
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9. Von Herlugen (25. 1.), von der Tonne.. 10 Sgr. oder 35 Tr. 
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermöndungen eine 
und über Neu-Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
10. Von Weizen und anderen under Nr. 1 1. nicht besonders genaumen Getcelbear#en, 
desgl. von Hölsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel 
und dem Niemen eingehend und durch die Häsen von Danzig und Memel, auch burch 
Elbing und Königsberg über Millau ausgebend, vom Preuhischen Schessel 
3 Silbergr. 
11. Von Roggen, Gerste und Haser, auf denselben Serömen ein= und über 
dle vorgenannten Hälen ausgehend, vom Preußischen Schessel .2 Sllbergr. 
II. Abschnie. 
Bel ber Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder auf nachgenann- 
r#en Serahen wird von den belm Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an Durch- 
gangs-Abgabe nur erhoben: 
A. von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der 
Seraße über Neu-Verun ein= und links der Oder oder auf der Strahe über Neu- 
Berun oder durch die Odermündungen wieder ausgeben (mit Ausschluß der Durch- 
fuhr auf den nachstehend uncer B bezelchneten Straßenzügen), vom Zenener 
0 Sgr. oder 35 Pr. 
B. von Waaren, welche 
1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide elngeschlossen) 
eln= und wieder ausgehen; ingleichen, wesche 
2. rheinwärts eingeführt, aus den Häsen zu Malnz und Bieberich, oder oberhalb ge- 
legenen Rheinhäsen, aus Malnhäfen oder aus Neckarhäsen über dle Grenzlinie von 
Mitcenwald bis zur Donau (dlese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; 
serner, welche
	        
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