Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Zoll-Zentner: 
36 = 35 Preußlschen (Kurhessischen) Zenknern zu 110 Pfunden, 
28 = 25 Bayerischen Zenenern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rbeinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 = 37 Würctembergischen Zencnern zu 104 Pfunden, 
36 = 35 Süchsfschen (Dresdener) Zenenern zu 100 Pfunden. 
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Koncrole versandt, oder bedarf es zum Waarenver- 
schlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
süc einen Begleieschein 2 Sgr. (14 gGr.) oder 7 Kreuzer, 
sür eln angelegtes Blel 1 Sgr. (1 g6Gr.) oder 34 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebuhren (Mehunkosten) ist das Nöthige in den Mehordnungen enehal- 
ten. Andere Nebenerhebungen sind ungulässig. 
IUII. a) Die Zölle werden eneweder nach dem Beucko-Gewlchte, oder nach dem Nerto-Ge- 
ichte erhoben. 
Unter Brukto-Gewiche wird das Gewlcht der Waare In völlig verpacktem Zu- 
stande, miehln In lörer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ib- 
rer besonderen für den Lranspore verstanden. 
Das Gewicht der für den Transpork nöthigen besonderen dußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
In die Umgebung für den Transpork und für die Aufbewahrung nochwendig ein 
und dieselbe, wle es 3. B. bel Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer find, so ist 
das Gewiche dieser Umgebung die Tara. 
Das Neto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tora. ODie klelneren, zur 
unmccelbaren Sicherung der Waaren nötbigen Umschließungen (Flaschen, Papier, 
Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netko-Gewichts niche in 
Abzug gebracht; eben so wenig Unrelnigkeliten und fremde Bestandtheile, welche der 
Waare belgemischt seyn moöchten. 
Die Zülle werden vom Brukto--Gewiche erhoben: 
1. von allen verpackt rransttirenden Gegenständen; 
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen - oder elnen Gul·« 
den und fuͤnf und vierzig Kreujer vom Zentner nicht uͤbersteig 
3. von anderen Waaren, wenn nicht elne Verguͤtung fuͤr Tara Lorlf ausbrücklich 
festgeseht ist. 
e) Von allen Gegenstäͤnden, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht 
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