Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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nach dem Brukko Gewiche zu erheben ist, wlrd das Nekto-Gewscht der Veryollung 
zu Grunde gelegt. 
4) Bel Beskimmung dieses Netco-Gewichts ist Folgendes zu beobacheen. 
1. In der Regel wird die Vergätung sör Tara nach den im Zolltarif bestimmeen 
Säben berechnet. 
2. Gehen Waaren, für welche elne Tora-Vergütung zugestanden ist, blos in elnfache 
Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schils= und Serohmasten oder ähulichem 
Marerial gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tora gerechnet 
werden. 
Unter den im Tarlf mit elnem böberen Taralatze als 4 Pfund aufgesührten 
Ballen wird in der Regel elne doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke 
bezeichneten Materlal verstanden. Auf einfache Emballage ilt diese böhere Tara 
sfür Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandee Malerial nach dem 
Ermessen der Zoll-Behörde erbeblich schwerer als bei Säcken ins Gewiche fäll. 
Bei Ballen von elnem Brurkogewschee über 8 Zemmer bleibe es der Wohl 
des Zollpflichrigen überlassen, entweder sich mir der Tara- Vergütung für 8 Zent- 
ner zu begnügen, oder auf Ermlttelung des Rettogewichts durch Verwiegung an- 
zutragen. 
3. Es ist der Wahl des Zoslpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren 
WVerzollung nach dem Nekco-Gewicht starefinder, den Tara-Tarif gelren, oder das 
Necto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Taora, oder der 
lehteren allein, ermitteln lassen will. 
Besi Fluͤssigkelten und anderen Gegenstäͤnden, deren Netto· Gewicht nicht ohne 
Unbequemlichkeic ermictelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transpore 
und die Aufbewahrung dieselbe Is#t, wird die Tara nach dem Tarlf berechner und 
der Zollpflichrige hat kein Widerspruchs-Reche gegen Anwendung delselben. 
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abwelchende Verpackungsart der Waare 
und eine erhebliche Entsernung von dem in dem Tarif ongenommenen Tarasatze 
bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde besuge, die Netto· Verwiegung eintreten 
zu lassen. 
c) Wo bel der Waarendurchsuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritke Abehellung, Ab- 
schnite III.) geringere Zollsähze tactfinden, kann, auch wenn fonst die Abschäbung des 
Gewichts nachgelalsen wird, mie Worbehale der spezlellen Werwiegung, im Ganzen 
berechnet werden: 
dle Troglast elnes Lastehleres zu drel Zenener,
	        
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