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die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
- eilnspaͤnnlgen Fuhrwerks zu fuͤnfzehn Zentner,
.. Wwelspännigen - zu vler und zwanzig Zentner,
und fuͤr jedes welter vorgespannte Stuͤck Zugvleh zwoͤlf Zentner mehr.
IV. Bel den aus gemischten, nicht seldenhaltlgen Gesplunsten gesertigten Waaren muß beil
der Deklaration auf das darin vorhandene Materlal, in sofern dasselbe zu der elgentli-
chen Waare gebört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lelnen etc.,
ohne Belmischung von Wolle, gesertigee Waaren nach ihren Urstosten oder als baum-
wollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Selde oder Floretseide in
Werbludung mit andern Gesplunsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genüge dle
Deklaratlon als balbseldene Waare. Dle gewöhnlichen Weberkamen (Anschroten, Saum-
lelsten, Saalband, Lisibre) an den Zeugwaaren blelben dabel und bel der Zollklassifi-
catlon außer Becrachr.
V. Sind in elnem und demselben Kollo Waaren zusammengepacke, welche verschledenen
Zollsäzen unterllegen, so muß bei der Declararson zugleich dle Menge einer jeden Waa-
rengakkung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden.
Geschlehe dieß nicht, so wuß entweder der Inhaber der Waaren dleselben Be-
bufs der speziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das
letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Erösspung, ab-
lehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleleschein aomtlich ausgenommen wor-
den, lm Bestimmungsorte von dem ganzen Gewiche des Kollo der Abgabensaß erhoben,
welcher von der am böchsten besteuerten Waare, dle dorin enthalten, zu erlegen ist.
Ausgenommen hliervon sind: Glas, Glaswoaren, Jnstrumente, Porzellan, Steingue und
kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (NMercerie)
gehörlgen, im Tarif niche als solche bezeichneren, sondern unker anderen Nummmern auf-
geführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen
ganz zuverlässigen Werschluß gestattec.
VI. Dle Deklaration der (prachgebräuchlich zu den kurten Waaren (Merceric) gehs-
reigen, im Toarif nlche alo solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufge-
sübrten Gegenstände, ols „Kurze Waaren“ (Tarif, Abeheilung I1. No. 20.) soll ulche
die Verzollung derselben nach dem höberen Torissatze für kurze Waaren Jur Folge ba-
ben, sondern es soll die Abgoben-Emrichtung nach dem Nevisionsbefunde zulässig blei.
ben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf Spezielle Si anttaͤgt.
VII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimut sind,
1. sosern dieselben zu einer Riederlage (Poackhof, Feh beklarirt werden,