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die Durchgangsabgabe erst bel dem weitern Transporé von der Niederlage er-
K bleselben zum unmllkkelbaren Durchgange deklarlrt werden, erfolge dle Ene-
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nlcht
aus ertlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnek, ober, bei veränderter lchtung
des Waarenzuges, Macherhebungen belm Ausgangs= oder Packhossamte nöthig
werden. .
b)PonWaqr-n,.wache»kelnehöhereAbgcbebelmEingangetragen,nlasdleallgemelue
Eingangsabgabe (4 Thaler oder 524 Kreuzer vom Zentner), und nach der dricten
Abebeilung beim Durchgange ulche mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an
Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen davon zu
enkrichten seyn würde, müässen die Gesälle glelch beim Eingangsamce erlegt werden,
vorbehaltlich örclicher Ausnahmen wie bel 2) 2.
e) Waaren dagegen, welche höher belege, oder ulsche unter vorstehender Ausnahme be-
grissen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt- Zoll- oder Haupt. Steuerame oder
eine andere kompetente Hebestelle besindet, addressire sind, können unter Begleltschein-
Kontcole von den Grenzämtern dorthin abgelossen und es können daselbst die Ge-
sälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen bewindlich sind,
ersolge sodann die Gesälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Riederlage
enenommen werden sollen.
WVIII. o) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle niche
über fünf Thaler oder 84 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge
eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter elngesühre wer-
den, wenn die Gesälle von dergleschen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag.
von fünfgig Thalern oder 874 Gulden niche überstelgen.
Den Ausgangszoll köunen Nebenzollämcer erster Klasse ohne Beschränkung bin-
lichtlich des Betrags erheben.
5) Bei Nebenämtern zweiter Klasse konn Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Säten als sechs Thalern oder 104 Gulden
vom Zenener belege sind, und Wieh dürfen über Nebengollämter zwelker Klasse in
Mengen eingefübrt werden, von welchen die Gesälle für die ganze Waarenladung
oder den ganzen Vieh-Transpore den Betrag von gehn Thalern oder 177 Gulden
nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegeen Gegenständen ist aber nur in Mengen von