Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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die Durchgangsabgabe erst bel dem weitern Transporé von der Niederlage er- 
K bleselben zum unmllkkelbaren Durchgange deklarlrt werden, erfolge dle Ene- 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nlcht 
aus ertlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnek, ober, bei veränderter lchtung 
des Waarenzuges, Macherhebungen belm Ausgangs= oder Packhossamte nöthig 
werden. . 
b)PonWaqr-n,.wache»kelnehöhereAbgcbebelmEingangetragen,nlasdleallgemelue 
Eingangsabgabe (4 Thaler oder 524 Kreuzer vom Zentner), und nach der dricten 
Abebeilung beim Durchgange ulche mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an 
Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen davon zu 
enkrichten seyn würde, müässen die Gesälle glelch beim Eingangsamce erlegt werden, 
vorbehaltlich örclicher Ausnahmen wie bel 2) 2. 
e) Waaren dagegen, welche höher belege, oder ulsche unter vorstehender Ausnahme be- 
grissen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt- Zoll- oder Haupt. Steuerame oder 
eine andere kompetente Hebestelle besindet, addressire sind, können unter Begleltschein- 
Kontcole von den Grenzämtern dorthin abgelossen und es können daselbst die Ge- 
sälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen bewindlich sind, 
ersolge sodann die Gesälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Riederlage 
enenommen werden sollen. 
WVIII. o) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle niche 
über fünf Thaler oder 84 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter elngesühre wer- 
den, wenn die Gesälle von dergleschen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag. 
von fünfgig Thalern oder 874 Gulden niche überstelgen. 
Den Ausgangszoll köunen Nebenzollämcer erster Klasse ohne Beschränkung bin- 
lichtlich des Betrags erheben. 
5) Bei Nebenämtern zweiter Klasse konn Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Säten als sechs Thalern oder 104 Gulden 
vom Zenener belege sind, und Wieh dürfen über Nebengollämter zwelker Klasse in 
Mengen eingefübrt werden, von welchen die Gesälle für die ganze Waarenladung 
oder den ganzen Vieh-Transpore den Betrag von gehn Thalern oder 177 Gulden 
nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegeen Gegenständen ist aber nur in Mengen von
	        
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