Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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biele sich aushaltenden Fremden, lehtere, wenn deren Auslieserung nicht nach Arcikel 6. er- 
folge Ist, wegen der auf dem Gebiete elnes anderen der comtrahirenden Stac##en begangenen 
Contraventionen oder ibrer Theiluahme an selbigen, auf die von diesem S-aate ergehende 
Requisirion eben so zur Uncersuchung zu ziehen, als ob die Comtravention auf eigenem Ge- 
biete und gegen die cigene Gesetzgebung begangen wäre. 
Die Ueberkretungen von Zoll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der pacisclrenden Sraa- 
ten werden nach eben den Serasgesehen geabnder, welche in dem Staate, in welchem die 
Uncersuchung und Bellrasung einerltc, binsichtlich gleicher Vergeben gegen die eigenen Zoll- 
(Scteuer.) Gesetze vorgeschrieben sind. 
Die defrandirte Abgabe und die nach derselben abzumessenden Strassähe werden jedoch 
nach dem Tarife des Vereins felkgeskelle, welcher die Abgabe zu erheben hatte- 
Auch kommen in Hinsicht der, mie den Coneraventionen concurrirenden gemeinen Ver- 
brechen oder Vergeben, alle diejenigen erlminalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, 
welche in Bezlehung auf die von Inländern lm Auslande begangenen Verbrechen oder Ver- 
geben in jedem Sraate gelten. 
Artikel 8. 
In den nach Artikel 7. einzulellenden Uncersuchungen soll in Bezug auf die Feftstellung 
des Tharbestandes den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellren desjenigen Staa- 
kes, auf dessen Gebiete die Coneravention begangen worden ist, dieselbe Beweiskraft belge- 
messen werden, welche den amellchen Angaben der inländischen Behörden, Beamten oder An- 
gestellten für Fälle gleicher Are in den Landesgesetzen beigelegt it. 
So gescheben, Braunschwelg, den 16. October 1845. 
Carl Albert Dr. Otiso Carl Franz Joseph 
von Hampez. Godchard Hlenze. 
— (L. S.) 
Aufust von Geyso. Franz Georg Carl Albrecht. 
(L. S.) (L. S.) 
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