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Ueberein kunft
zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen
des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
Artikel 1.
Seine Mojestäc der König von Hannover treten, unbeschadet Ibrer Landeöherrlichen
PHobelssrechte in Gemähheit der im Hauptwertrage vom heurlgen Tage getroffenen Verab=
redung, mie nachbenannten Gebletstheilen:
1) dem Amce Yolle,
2) der Stadt Bodenwerder,
3) einem Tbeile des Ames Faslersleben, sädlich von dem Wege, welcher von Wolfsburg
über Mörse nach Flechkorf fübre, und zwar die Ortschaft Mörse mit eingeschloffen,
4) den Ortschaften Walle, Hacrbürel, Bechtsbörtel, Wendebrück, nebst der Wenden-
und Frickenmühle, Amts Gisborn;
5) den Oreschasten Croya und Zicherie nebst Kalserswinkel, Ames Knesebeck;
bden Oreschasten Ohrum, Dorstadt und Helningen, Amts Wöltingerode:
7) den Oreschasten Kl. Lafferde und Lengede, Ames Peine, und
8) dem Brockenkruge und Oderbrück auf dem Harze
dem Zollvereine bei.
Die Zoll- und Steuerverelns-Geenzen an den abgetrekenen Landestheilen sollen, den
Bedürfnissen der Abgaben- Controle und des Verkehrs entsprechend, burch beiderselts zu er-
nennende Commissarien festgestellt werden.
Artikel 2.
In Folge dieses Belteites werden Seine Majestär der König von Hannover, mit
Aufhebung der gegenwärelg in den gedachten Landestheilen über Elngangs. Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben und deren Verwaluung bestehenden Gesetze und Eiarschungen, baselbst
die Verwaltung der Eingangs · Ausgangs- und Durchgangs · Abgaben in Ueberelnstimmung
mit den in den Herzoglich Braunschwelgschen, dem Zollverelne angeschlossenen Landesthellen