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a) die Einsuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschleden zu
werden pflegt, aus fremden nicht zsum Wereine gehörenden Ländern in die Wereins-
staaren ist verboren, insoweit dieselbe nicht für eigne Rechnung einer der vereinten Re-
gierungen und zum unmitcelbaren Verkouse in deren Salzämeern, Fakforeien oder
Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Werei-
ne niche gebörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mie Genehmigung der
Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor-
sichtsmaahregeln Statt finden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
c) Die Ausfahr des Salzes in seemde, ulcht zum Vereine gehörige Sraaten ist frei.
4) Was den Salzhandel innerholb der Werelnsstaaten betrifft, so ist die Einsuhr des
Salges von einem In den anderen nur in dem Falle erlaube, wenn zwischen den Lan-
deregierungen besondere Verträge desholb bestehen.
ce) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammevereins aus Staats-
oder Privat, Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mie Pässen von
öffentlichen Behörden begleilet werden.
Wernn ein Wereinsstaat durch dos Geblet elnes anderen aus dem Auslande oder aus
elnem dricten Weresnsstaale seinen Salhbedarf bezlehen, oder durch einen solchen sein
Salz in sremde, nicht zum Wereine gehörige Länder versenden lassen will, so foll die-
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, in so fern
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunfe
der berheillgten Staaten die Straßen sür den Transpork und die erforderlichen Sl-
cherheitsmaaßregeln zur Verbinderung der Einschwärzung verabredet werden.
2. Räcksichelich der Werschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Ks-
niglich Hannoverschen Landestheilen und in den angrenzenden Landen des Zollvereins, und
der daraus für letztere bervorgehenden Gefahr der Salz. Einschwärzung, werden dle hiebel
lpeelell beebeiligten Regierungen sich über Maahregeln vereinigen, welche diese Gesahr msg-
lichst beseirigen, ohne den freiem Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Actlel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarken und Kalendern behäle es in sömmtllchen zu
dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots- oder
Beschränkungsgesehen und Debitseinrichtungen sein Bewenden.