2.
Wer burch Umherrelsen, Behufs des Auskaufs von Gegenständen zum Wiederverkaufe
ober Behuss des Suchens von Wrarenbestellungen einen gewerbscheinpflichtigen Verkehr
betreibt, darf, auch wenn er dazu mit einem Gewerbeschein versehen istk, nur Proben oder
Muster, nicht aber Waaren irgend einer Ace mie sich führen.
3.
Wer elner der unter 1. und 2. ertheilten Bestimmungen zuwlderhandelt, hat eine eld-
strafe von Funfzig Thalern und dle Konsiskacion derjenigen Gegenstände verwirkt, die er sei-
nes Gewerbes wegen bel sich führt.
An die Stelle der Geldstrase tritt in den Fällen, wo der Zuwiderhandelude unverms-
gend ist, dleselbe zu bezahlen, verhälenißmäßige Gefängnißstrafe.
4.
Im Uebrigen blelben die wegen des Hausirhandels bestehenden geseszlichen Bestimmun-
gen und doßer namentlich auch die für das Fürstentbum Lobensteln und Ebersdorf unterm
6. März 1826 und 18. Julil 4828 über die Einschränkung des Haustrwesens erlassenen
Verordnungen in sortdauernder Krase und Anwendung.
Gegenwärtlger Verordnung, deren Publikackon durch den Abdruck in der gemelnschaft-
lichen Geseblammlung Wir besohlen haben, ist von Allen, die sie angeher, genau nachzu-
kommen, und haben Wir solche böchstelgenhändig vollzegen, auch Unsere Landeofürstilchen
Instegel vordrucken lassen.
Gegeben Schloß Schlelg und Schloß Ebersdorf, den 1. Dezember 1843.
(L. S.) Heinrich IAXI7. (I. S.) Heinrich IXAxV.
J. L. Fuͤrst Reuß. J. 2. Fuͤrst Reuß.