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schuldeter Zollvergehen von Hannoverschen Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner
Majestaͤt dem Könige von Hannover vorbehalten.
Areikel 10.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunse wicd zwischen Hannover und den, dem Zoll-
verelne angeschlossenen Herzoglich Braunschwelgschen Landestheilen in Bezlehung auf die
fraglichen Gebiecsthelle eine Gemelnschase der Einkünftr an Eingangs- Ausgangs- und Durch-
gangs · Abgaben Statt finden, und der Ectrag dieser Einkünfte nach dem Verhälumisse der
Bevölkerung getheilt werden. «
Artikel 20.
Da die im Koͤnigreiche Hannover derzeit bestehenden Eigangsabgaben wesentlich niedrl-
ger sind, als die Eingangszölle der im Zollverelne befindlichen Sraaten, so verpflichtet sich
dle Königlich Hannoversche Reglerung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den
seaglichen Hannoverschen Landestheilen und dem Geblete des Zollverelns, dlejenigen Maaß-
regeln zu ergrelsen, welche erforderlich sind, damie nicht die Zollelnkünfte des Verelns durch
die Elnsührung oder Anhäufung geringer vergollter Waarenvorräche breinträchtige werden.
So gescheben, Braunschwelg, den 16. October 1845.
Carl Albert Dr. Oito Carl Franz Jeseph
von Kampez. Godehard Hlenze.
(L. 8S.) (L. S.)
Ausust von Geyso. Franz Georg Carl Awlreche.
(L. S.) (L. S.)