Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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ches bel seinem Uebergange in das uͤbrlge Geblet bes Steuerverelns der in dlesem besteben- 
den Verbrauchs--Abgabe von mnländischem Biere unterlleg.) und endlich solcher Gegenstände, 
welche ohne Eingriff in die von der Herzoglich Braunschwelgschen Reglerung oder von elnem 
der Senaten des S#enervereins erthrilten Ersindungs- Privilegien (Patenke) ulcht nachgemacht 
oder elngeführt werden können, und daber für die Dauer der Privileglen (Patenke) von der 
Einsuhe in den S-aat, welcher dieselben ertbeile bat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
Das Herzoglich Braunschwelgsche Geses vom 23. Februar 4837, den Salzdeble In 
dem Amte Thedingbausen und in den Ortschaften Bodenburg, Oestrum, Ostharingen und 
HOelsburg bekressend, soll seinem ganzen Umfange nach wieder hergestelle und auf die im Ar- 
tikel 1. under 3. bis 9. gedachten Gebietstheile ausgedehnt werden, und es wird die Ver- 
sorgung jener Landestheile mit Salz danach aus Hannoverschen Sallnen erfolgen. 
Artikel 6. 
In den, dem Steuerverein anzuschließenden Braunschweigschen Landesthellen verblelbt 
der Debic der Spielkarten ausschließlich der Herzoglich Braunschwelgschen Regierung, und 
soll für diese Artikel, glesch wie für Seempelpapier und Kalender, bei (örer Einfuhr in jene 
Gebietstheile eine Abgabe ulcht entrichtet werden. 
Artikbel 7. 
Es bleibt der Herzoglich Braunschwelgschen Reglerung zwar unbenommen, in bendem 
Seenervereine elnverseibten Gebietstheilen Verbrauchs-Abgaben süc elnselisge Rechnung erbe. 
ben zu lassen, jedoch wird dem Grundsahe des Vereins gemäß, das glelcharilge Erzeugniß 
eines andern Bereinsstaats nicht höher als das inländische belaster werden. 
Dasselbe gilt auch von den Zuschlags- und Octroi-Abgaben, welche säc Rechnung eln- 
zelner Gemeinden erhoben werden. 
Artikel 8. 
Zur Befoͤrderung und Erleichterung des Zegenseltlgen Verkehrs ist verabredet, daß, mit 
Ausnahme der Hausirer, diejenigen Handel- und Gewerbtreibenden der dem Steueroereine 
elnverlelbten Herjoglich Braunschwelgschen Gebierstheile, welche sich zur Ausuͤbung ihres 
Handels oder Gewerbes in andere Tbeile des Sceuervereins begeben, in den letzteren zue
	        
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