Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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lbrer elgenklichen Dienstobliegenhelten geschehen kann, auch mit der Controle der prlvatl- 
ven Braunschwelgschen Abgaben zu beauftragen. 
Artskel 13. 
Dle Schilber ber Steueraͤmter der ln den dem Steuerverelne anzuschließenden Herzog- 
sich Braunschweigschen Landestheilen sollen das Btannschwelgsche Hoheltszeichen, sowie die 
elnfache Inschrift „Steueramt“ erbalten und, gleich den Psaͤhlen zur Bezeichnung der auf 
die Orenzsteueraͤmter fuͤhrenden Straßen, den Schlagbäumen 2c., mit den Braunschweig- 
schen Landesfarben versehen werden. Die bei den Abferelgungen von jenen Steueraͤmtern 
anzuwendenden Steempel und Siegel sollen ebenfalls nur bas Herzoglich Braunschweigsche 
Hobeitsjeichen fübren. 
Areikel 14. 
Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung it besugk, zu denjeulgen Königlich Hau- 
noverschen Grenzsteucrämtern usler Classe oder Hauptsteuerämcern, deren Begirken die ge- 
dachten Landestheile werden überwlesen werden, einen Concroleur abzuordnen, welcher bel den- 
selben von allen Geschästen und Verfügungen, dle das gemelnschastliche Abgaben-System 
betressen, Kemminih zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen und dabei insbeson- 
dere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Geblekstbeile sich bezlehe. 
Auch bleibt es derselben überlossen, zeitwelse Beamten an die gedachten Aemter abzu- 
ordnen, um von der Art, der Verwalcung und deren Resultaten Kenniniß zu nehmen. 
Artikel 15. 
Die Untersuchung und Bestrasung der in den anzuschlleßenden Braunschwelgschen Lan- 
destbeilen begangenen S#teuervergehen ersolge von den Herzoglich Braunschweigschen Gerich- 
ten nach Maaßgabe der daselbst in Gemäßheie des Actikels 2. dieser Uebereinkunse zu publicl- 
renden Gesetze, und so weit diese ausdrücklich entgegensteende Bestimmungen ulche enthalten, 
nach den ebendaselbst für das Verfabren jetzt schon bestebenden Normen und Compekenzbe= 
stimmungen. 
Artlkel 16. 
Die ven den Gerichten verhängten Geldstrasen und confisckrten Gegenstände fallen, 
nach Abzug der, den desfallsigen im Sieuervereine 7ihti• Doen Beltimmungen ge= 
mäß zu berechnenden Denunciancen-Antbeile der Hergoglich hweigsch sse zu.
	        
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