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2) in den dem Zollverelne angeschlossenen Communionbestungen (Ark. 1. Nr. II.) aber
dle in den zunaͤchst belegenen Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheilen, n Folge
des Anschlusses derselben an den Zollverein, erlassenen Abgabengesetze und Verordnun·
gen, sowie den Zollkarlf für den Hars-Leine-Districe,
im Anwendung bringen, und folche durch das Communkon-Bergame zu Goslar dastlbst pu-
blicren lassen.
Ewwalge Abänderungen dieser gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche im
Steuervereine für dle zunächst belegenen Königlich Hannoverschen Gebietseheile, im Zollver-
eine für die zunächst belegenen Herzoglich Braunschwelgschen Gebsetstheile elngesührt werden,
sollen auch in den mit tönen zu einem Abgabensysteme vereinten Communkonbestzungen in
Krase treten, und durch das Communkon-Bergame zu Goslar in denselben zur öffenelschen
Kenntniß gebracht werden.
Die Abgaben-Verwollung stehe in den, unter 1. genannten Communionbesitzungen ber
Königlich Hannoverschen Regierung, in den unter 2. gedachten Communionbesihungen der
Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu. ODle Seeuer= oder Zollbeamten sind von der
betceffenden Verwaltung einseitig anzustellen und eidlich zu verpflichten.
Artikel 3.
Bel Berechnung und Wertbellung des reinen Einkommens aus den betressenden Steu-
ern und Zöflen auf die Kopfjahl der Bewohner der Communkon sollen lehtere, insoweit sie
dem Seeuerverelne angeschlossen sind, den elnseltig Hannoverschen Unterthanen, insoweit die-
selben aber dem Zollvereine angeschtossen sind, den einseitig Braunschweigschen Unterthanen
binzugerechnet und gleichgestelle werden, das biernach sür die gesamme Communion zu be-
rechnende reine Einkommen aber zu § an Hannover und zu 2 an Brauuschweig sallen.
Der ousschließliche Debit mie Salz soll — ohne gegenseielge Berechnung und Verg-
tung der damilt etwa verbundenen Vorrbelle — in den dem Sieuervereine angeschlossenen
Communkonbesihungen der Königlich Hannoverschen Regierung, in den, dem Zollvereine an-
geschlossenen Communlon-Besicungen aber der Herzeglich Braunschweigschen Regierung zu-
stehen.
Arcikel 4.
In Contraventionssachen gegen die nach Artikel 2. in den Communionbesihungen gel-
tanden Ahgaben-Gesetze sollen competent sehn:
) Ifür idie dem Steuervereine angeschlossenen Communionbesttungen