Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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2) in den dem Zollverelne angeschlossenen Communionbestungen (Ark. 1. Nr. II.) aber 
dle in den zunaͤchst belegenen Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheilen, n Folge 
des Anschlusses derselben an den Zollverein, erlassenen Abgabengesetze und Verordnun· 
gen, sowie den Zollkarlf für den Hars-Leine-Districe, 
im Anwendung bringen, und folche durch das Communkon-Bergame zu Goslar dastlbst pu- 
blicren lassen. 
Ewwalge Abänderungen dieser gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche im 
Steuervereine für dle zunächst belegenen Königlich Hannoverschen Gebietseheile, im Zollver- 
eine für die zunächst belegenen Herzoglich Braunschwelgschen Gebsetstheile elngesührt werden, 
sollen auch in den mit tönen zu einem Abgabensysteme vereinten Communkonbestzungen in 
Krase treten, und durch das Communkon-Bergame zu Goslar in denselben zur öffenelschen 
Kenntniß gebracht werden. 
Die Abgaben-Verwollung stehe in den, unter 1. genannten Communionbesitzungen ber 
Königlich Hannoverschen Regierung, in den unter 2. gedachten Communionbesihungen der 
Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu. ODle Seeuer= oder Zollbeamten sind von der 
betceffenden Verwaltung einseitig anzustellen und eidlich zu verpflichten. 
Artikel 3. 
Bel Berechnung und Wertbellung des reinen Einkommens aus den betressenden Steu- 
ern und Zöflen auf die Kopfjahl der Bewohner der Communkon sollen lehtere, insoweit sie 
dem Seeuerverelne angeschlossen sind, den elnseltig Hannoverschen Unterthanen, insoweit die- 
selben aber dem Zollvereine angeschtossen sind, den einseitig Braunschweigschen Unterthanen 
binzugerechnet und gleichgestelle werden, das biernach sür die gesamme Communion zu be- 
rechnende reine Einkommen aber zu § an Hannover und zu 2 an Brauuschweig sallen. 
Der ousschließliche Debit mie Salz soll — ohne gegenseielge Berechnung und Verg- 
tung der damilt etwa verbundenen Vorrbelle — in den dem Sieuervereine angeschlossenen 
Communkonbesihungen der Königlich Hannoverschen Regierung, in den, dem Zollvereine an- 
geschlossenen Communlon-Besicungen aber der Herzeglich Braunschweigschen Regierung zu- 
stehen. 
Arcikel 4. 
In Contraventionssachen gegen die nach Artikel 2. in den Communionbesihungen gel- 
tanden Ahgaben-Gesetze sollen competent sehn: 
) Ifür idie dem Steuervereine angeschlossenen Communionbesttungen
	        
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