212
einsgebleten beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Berechtlgung zur Ausuͤbung ihres
Gewerbes auf den Maͤrkten, als auch ber etwalgen Entrichtung einer Abgabe dafuͤr den elg-
nen Unterthanen glelch behandele werden.
Artikel 6.
Fuͤr das aus dem einen Verelnsgeblete in das andere zur Welde oder zur Maͤstung
vor der Blase eingehende, und nachher wleder ausgehende Vieh, so wie auch fuͤr das zur
Benutzung von Weiden auf kurzen Strecken durchgehende Wieh soll gegenseitig weder eine
Eingangs- noch eine Durchgangsabgabe erhoben werden.
Artikel 7.
Zut Bestellung solcher Grundstuͤcke, welche nicht selbststaͤndig, sondern bel elnem im an-
dern Vereinsgebiete belegenen Gute oder Hofe bewlrthschaftet werden, darf bas erforberliche
Saaskorn gegensellig abgabenfrei eingesühre werden.
Artikel 8.
Zinsfrüchte und sonstige Nakurabgabe (mie Ausnabme von Salz) welche in Folge el.
nes gutsherrlichen, Parochial= Dienst- oder Gemeinde-Verhältnisses an Berechkigee im andern
Wereinsgeblete zu prästteen sind, sollen von Eingangsabgaben besreiet bleiben.
Artikel 9.
Es soll den Unterthanen der concrahlrenden Tbelle gestattet seyn, Gekrelde, Hülsenfrüchte
und Oelsaamen, auf Mühlen des andern Vereinsgeblets, unter der Bedingung der Wle-
derausfuhr des gewomenen Fabricats, dergestalt abgabensel verarbeiten zu lassen, daß we-
der von den aus elnem Wereinsgebiete in das andere übergebenden Körnern, noch von den
daraus gewennenen Fabricaten, bel deren Aus- und resp. Wiedereingange eine Ein= Aus-
oder Durchgongs-Abgabe zu enericheen K.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, Insofern ulche in elnzelnen JFäl-
len eine Ausnahme zulässig besunden und ausdrücklich nachgegeben wird, über elne Joll-
(Steuer.) Seelle erfolgen, und bel derselben angemeldet werden, wie denn überhaupe dabel
diejenigen Controle-Mahregeln zu beobachten sind, welche die contrahlrenden Stagten zum
Schute ihrer Abgaben-Systeme angeordnet haben oder noch anordnen werden.