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Artitel 10.
Die im vorstehenden Artikel enihaltenen Bestimmungen sollen in glelchem Maaße An-
wendung sinden, auf solgende Gegenstände, welche zur Verarbeikung oder Veredelung aus
elnem Wereinsgebiele in das andere ein- und im verarbeitelen oder veredelten Zustande in
das erslere zurückgesühre werden:
a) Holz gum Zerschneiden auf Sägemühlen;
b) Borke zur Lohebereitung;
#) Kreide zum Vermahlen;
4) Wachs zum Bleichen;
e) Glocken zum Umgießen;
.) Brau- und Brenn - Apparate zur Reparatur und Umarbeitung,
6) Gemälde zum Restauriren;
1) Wollene Waaren zum Walken, Woschen oder Fäeben;
i) Lelnenes und baumwollenes Garn zum Bleichen und Färben.
Artikel 11.
Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurbessischen Grasschafe Schaumburg und
in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kursürstlich Heslischen und der
Förstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung gemeinschaftlich gehörigen Steinkohlen-Berg-
werke, wird aus Bescheinigungen der betreffenden Hücccnämter gegenseillg zugestanden:
o) die gollfceie Einsuhr der aus diesen Communlon= Bestbungen gewonnenen Sielnkoh-
len, in das andere Wereinsgebiet;
1) der freie Verkebr zwischen den gedachten Hütkenwerken mit unverarbeiterem Gru-
ben= oder Werkholze und den zu dessen Bearbestung nöthigen Werkzeschen, so wie
mit schon gebrauchten, durch ein Hüttenzeichen kenntlich gemachten Förderungs= und
Beerlebsgeräthschasten, auch al#en Schachtlauen;
D) riücksichtlich der gollpflichtigen Becrlebsmaker#alien die Erleichterung, daß die Anmel-
dung und Wergollung derselben in dringenden Fällen erst binnen 24 Soeunden nach
ersolgter Einführung über die Grenze zu geschehen brauchr, und
4) die Abgabensreiheir für folgende Gegenstände, wenn diesesben bei dem Betrlebe jener
Kohlenbergwerke zum Verbrauche kommen, und aus dem sreien Verkehre des andern
Vereins perstammen, nämlich: Kalk, Quadersteine, Hulver, Nägel, Leder, Gruben-
seile, Holz (verarbeikeles und rohes), Malerjalien zum Schmieren der Maschinen (Oel,
Thran, Talg 2c.), rohe Metalle zu Maschinen (Kupfer, Zinn, Biel).
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