Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Artikel 12. 
Geben an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Zollvereine Waaren über, welche In 
dem einen Vereinsgebiete amilich abgesertigt und colliweise unter Verschluß gesebt sind, um, 
mie unmittelbarer Durchfahrung. des andern Vercinsgebiets, in einen andern Theil des er- 
stern wieder eingeführe zu werden, so soll, wenn nicht elwa in Fällen dringenden Verdachis 
esne Eröffnung der Colli Seitens der Abfertigungestellen in dem zu durchfahrenden Geblete, 
der Revision wegen, nothwendig befunden wird, der in dem anderen Vereinsgebieke angelegte 
Werschtuß nicht abgenommen, sondern, neben dem von dem Eingangsamte, den bestehenden 
Worschristen gemäß, elwa anzulegenden Werschlusse beibebalten werden. 
Auf kurzen Sceaßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Arc, zur Abkürzung des 
Absertigungsverfahrens, der an den eingehenden Waarrn bereits besindliche Verschluß, wenn 
solcher gur und dem Zwecke entsprechend gesunden wird, als genügend betrachtet und von 
der Anlegung eines anderweiten Verschlusses abgellanden werden. Diese Erleichterung kann 
auch dann Stact finden, wenn die geladenen Waaren ulcht cofliweise sondern im Ganzen 
unker Verschluß gesetze #ind. 
Auf gleiche Weise soll, wenn die Transporte nach dem Durchgange durch das andere 
Wereinsgeblet, an der Grenze deslenigen Vereinsgebiecs, aus welchem dieselben ursprünglich 
abgegangen sind, wieder eintressen, eine Abladung der Woagen und eine specielle Reviston, 
wenn der Verschluh unverletze besunden wird, nur dann Statt sinden, wenn der deingende 
Verdache einer begangenen Defraude vorliegen sollte. 
Artikel 13. 
Zur Vermeldung des Ausenthalts, welchen die Absertigung der von Muͤnden in das 
Zollvereinsgebiet uͤbergehenden Waaren in der gewoͤhnlichen Art an der Orenze verursachen 
würde, wird eine Vorabsertigung dieser Waaren vor ihrem Abgange von Münden durch da- 
selbst Selrens des Zollvereins zu stotlonirende Beamte bewickt werden. 
Areikel 14. 
An den gemelaschaftlichen Geengen soll eine, den gegenseltlgen Verkehrsverbölcnsssen ent- 
sprechende Anzahl von Zoll= (Steuer.) Aemtern mit angemessenen Erhebungs= und Absertl- 
gungszeugnissen bestehen, und wird, so writ es daran jete frilen moͤchte, dem Mangel abge- 
bolsen werden.
	        
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