214
Artikel 12.
Geben an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Zollvereine Waaren über, welche In
dem einen Vereinsgebiete amilich abgesertigt und colliweise unter Verschluß gesebt sind, um,
mie unmittelbarer Durchfahrung. des andern Vercinsgebiets, in einen andern Theil des er-
stern wieder eingeführe zu werden, so soll, wenn nicht elwa in Fällen dringenden Verdachis
esne Eröffnung der Colli Seitens der Abfertigungestellen in dem zu durchfahrenden Geblete,
der Revision wegen, nothwendig befunden wird, der in dem anderen Vereinsgebieke angelegte
Werschtuß nicht abgenommen, sondern, neben dem von dem Eingangsamte, den bestehenden
Worschristen gemäß, elwa anzulegenden Werschlusse beibebalten werden.
Auf kurzen Sceaßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Arc, zur Abkürzung des
Absertigungsverfahrens, der an den eingehenden Waarrn bereits besindliche Verschluß, wenn
solcher gur und dem Zwecke entsprechend gesunden wird, als genügend betrachtet und von
der Anlegung eines anderweiten Verschlusses abgellanden werden. Diese Erleichterung kann
auch dann Stact finden, wenn die geladenen Waaren ulcht cofliweise sondern im Ganzen
unker Verschluß gesetze #ind.
Auf gleiche Weise soll, wenn die Transporte nach dem Durchgange durch das andere
Wereinsgeblet, an der Grenze deslenigen Vereinsgebiecs, aus welchem dieselben ursprünglich
abgegangen sind, wieder eintressen, eine Abladung der Woagen und eine specielle Reviston,
wenn der Verschluh unverletze besunden wird, nur dann Statt sinden, wenn der deingende
Verdache einer begangenen Defraude vorliegen sollte.
Artikel 13.
Zur Vermeldung des Ausenthalts, welchen die Absertigung der von Muͤnden in das
Zollvereinsgebiet uͤbergehenden Waaren in der gewoͤhnlichen Art an der Orenze verursachen
würde, wird eine Vorabsertigung dieser Waaren vor ihrem Abgange von Münden durch da-
selbst Selrens des Zollvereins zu stotlonirende Beamte bewickt werden.
Areikel 14.
An den gemelaschaftlichen Geengen soll eine, den gegenseltlgen Verkehrsverbölcnsssen ent-
sprechende Anzahl von Zoll= (Steuer.) Aemtern mit angemessenen Erhebungs= und Absertl-
gungszeugnissen bestehen, und wird, so writ es daran jete frilen moͤchte, dem Mangel abge-
bolsen werden.