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i) von Unsen über Peehen und Hessen-Oldendorf auf Seeinbergen,
xh) von Hameln über Fischbeck auf Steinbergen und umgekehrt, und
D sär Sreinkohlen, welche aus dem Fürsteuthume Schaumburg-Lippe in bas Köntgrelch
Hannover übergehen,
3) den abgabensceien Durchgang durch das Königl. Preußische Gebiee auf der Straße
von Wustrow nach Bergen an der Dumme über Seeben.
B. Die Seaaten des Steuerverelus:
4) Den abgabenfreien Durchgang durch das Hannoversche Gebiet auf den Straßen:
#a) zwischen Nieste und Kl. Almenrode,
ßb) zwischen Apelern und Nienfeld über Pohle,
2) den abgabenfreien Durchgang durch das Schaumburg-Lippesche Geblet auf den
Straßen: «
a) zwischen Obernkirchen und Minden uͤber Gellborf und Buͤckeburger Clus, und
b) zwischen Obernkirchen und Rodenberg über Gelldorf und Kobbensen.
Artikel 16.
Ferner sind noch folgende Verabredungen über den erleichterten Verkehr auf kursen
Durchgangsstraßen im Königreiche Hannover und im Herzogthume Braunschwelg getroffen
worden.
A. Für die Seraßen im Könsgreiche Hannover.
1) Abgabenfeeiheit wird zugestanden für alle auf der Harzburger Eilenbahn transpor-
elrten Gegenstände, welche auf dieser Bahn, oder von den Stationgorken derselben auf direc-
(em Wege in das Junächst belegene Zollvereinsgebier ausgehen und umgekehrc.
2) Auf allen, mie einem Grenzsteueramte 1ster oder 26er Classe versebenen Steuerstra-
hen des Könlgreichs Hannover, welche zur unmittelbaren Verbindung der Herzogl. Braun-
schweigschen Haupklande mit dem Harz- und Weser-Districte, oder zur Verbindung elnzelner
Tbeile dieser Districte unter sich dienen, namentlich aber auf solgenden Straßen:
a) über Gr. Lafferde ein und über Hildesbeim und Dörshelf nach Carlöhücke aus und
umgekehre,
b) über Wartjenstede ein und über Brockenem nach Bornum aus und umgekebri,
e) über Belnum eln und auf der Straße nach Lulter am Barenberge aus und umgekehre,
4) über Schladen und Vienenburg nach bem Amte Harzburg und umgekehre,