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ber Senat der frelen Stade Franksuri:
den Senakor Carl Emil Coester;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehakte der NRatifikation, solgendrs Müng-
Kartel abgeschlossen wurde:
Artikel 1.
Dle kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehoͤrlgen wegen eiues, gegen
das Münz-Regal eines andern VBereinsstaates — sey es in Bezug auf die von demselben
geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von ihm ausgegebene Popiergeld — unter-
nommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens, oder wegen der Tbeilnahme an
elnem solchen Verbrechen oder Vergehen, eben so zur Umtersuchung zu ziehen und mise glei-
cher Strase zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen gegen das eigene Münz=
Regal gericheer wäre.
Artikel 2.
Die konccahirenden Staaten übernehmen serner dle Verpflichtung, die in ibrem Ge-
biete sich aufhalrenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen gegen
das Münz-Regal eines andern Vereinsstaates unternommen oder begangen worden, oder
welche an diesem Verbrechen oder Vergehen Theil genommen haben, auf Requisition des
beiheiligten Staakes an dessen Gerichte auczuliesern; mie der Mahgabe jedoch, daß, im
Falle dergleichen Individuen Angehörige eines Dritten der kontrahlrenden Seaaten sind, der
lehtere vorzugsweise berechtiget bleibe, die Auslieserung zu verlangen, und dehhalb auch von
dem requirirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzu-
sordern ist.
Artikel 3.
Die im Artlkel 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieserung foll nicht esntreten,
wenn der S-aat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich besinder, entweder
a) in Gemähheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine gehörigen Staate
bestehenden allgemeinen Vertrages über dle gegenseitige Auslieferung der Werbrecher
verpflichtet ist, denselben dahin auszuliesern, oder
5) die Untersuchung und Bestrasung selbst verhängen zu lassen, vorzlebe. Im letztern
Falle foll jedoch die im ersten Actikel eingegangene Verpflichtung glelchfalls Anwen-
dung sinden.