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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 90.
X5 178. Hoöchste Verordnung, das unter den Zollvereinsregierungen vereinbarte Geset tübt- die
Belleuerung des im Inlande erzeugten Rübenguckers betressend, vom 2. Novbr. 1846.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech-
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und.
Siebzigste, der VJüungern Linie souveraine Fursten Reuß,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Zur Ausführung des Artikels 2, der Ueberelnkunft wegen der Besteuerung des Run-
kelrübenzuckers vom 26. August 1641 (Gesetztammlung Bd. V. Seite 51.) ist unter den
Scaen des Deutschen Zoll= und Handelsvereins elne im Wesentlichen übereinstimmende Ge-
seggebung über die Besteucrung des Riübenzuckers vereinbart worden, und nachdem die zum
Thöüringenschen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen, dieser Vereinbarung ent-
sprechend, über die gleichlautende Fassung eines Gesetzes, die Besteuerung des im Inlande
erzeugten Rübenzuckers betr. sich verständigt Haben, so ertheilen Wir hierdurch dem nachste-
benden Gelehe dergestale gesetzliche Gültigkeit, daß dasselbe, vom Tage der Publication an,
an die Seelle des provisorlschen Geseites wegen Erbebung einer Steuer von den zur Zucker-
bereltung zu verwendenden Riunkelrüben vom 9. August 1841 (Gesetzzsammiung Vd. V.
Daf#f. 2.) ereten foll.
Ausgegeben den 23. November 1846. 36