Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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II. Vorschriften über die Erhebung und Controllrung der Steuer. 
4) Anmeldung der Berrsebsréume und Geräthe. 
8. 8. 
) Wer, um Zucker aus Ruͤben zu berelten, elne Fabrlk anlegen oder sonst Einrichtun- 
gen treffen will, ist verpflichtet, solches der Steuer-Hebestelle, in deren Bezirke die 
Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor dem Beginne des ersten Berrlebes schrist- 
lich onzuzeigen und der gedachten Behoͤrde spaͤtestens acht Tage vor Eintritt dieses 
letztern Zeitpunctes eine Nachweisung, nach elnem naͤher vorzuschreibenden Muster, in 
doppelter Ausfertlgung elnzureichen, worin die Raͤume zur Aufstellung der Geräthe 
und zum Betriebe der Zuckerbereltung, einschluͤssig aller dazu gehoͤrigen oder damit im 
Zusammenhange stebenden Vorbereitungen und Operatlonen, die Räume zur Aufbe= 
wahrung der Ruͤben und zur Aufbewahrung der verschiedenen Fabricate, ferner die 
zu benutzenden feststehenden Geraͤthe, als: die Apparate zum Waschen, Zerkleinern. 
und Doͤrren der Ruͤben, zum Extrahiren und Auspressen des Ruͤbensaftes, die Kes- 
sel, Pfannen und sonstigen Worrichtungen zum Kochen, Laͤutern und Klären des Zuk. 
kers u. s. w., ingleichen der in Preußischen Quarten ausgedruͤckte Rauminhalt der 
Kestel und Pfannen, von jedem dieser Gecäthe besonders, genau und vollständig an- 
gegeben seyn müssen. 
Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Beirlebsräume und der Srellung der dar- 
in bekindlichen seststebenden Geräibe, nach der von der Steuerbehörde zu gebenden 
näheren Auleicung, zweisach beigesäge, eln Exemplar, von der Steuer-Hebestelle beschei- 
niget, in dem Fabrlk-Local ausbewahre und die darin bezeichnete Seellung der Gerä- 
the so lange unverändert belbehalten werden, als Abänderungen ulche durch Einreichung 
eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden Und. 
Niche minder llege den Inhabern von Rübenzucker-Fabriken ob, wenn neue Geräthe 
der unter a bezelchneten Art angeschaffe oder dle berelts ongemeldecen ganz oder zum 
Thell obgeändert werden, vor oder unmiskelbar nach dem Empfonge der Geräthe der 
Steuer-Hebestelle davon Anzelge zu machen und dieselben niche ohne die von der Leß- 
tern zu ertheilende amrliche Bescheinlgung in Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzgeige innerhalb der nächsten drel Tage sind dlelelben auch verpflichter, wenn 
berells angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum Zwecke der Fabricaton, in 
ein anderes Local gebracht werden.
	        
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