Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Zur angemelbeten Seunde der Elubringung Ist dle Ankunfe elnes Steuerbeamten ab- 
zuwarken, und in dessen Gegenwart alsdonn sogleich — je nachdem die Rüben sofort verar- 
belkek werden sollen oder nicht — im erltern Falle deren Verwiegung, im andern Falle de- 
ren Aufnahme in das unter Miwerschluß der Sleuerbeamten slehende Ausbewahrungs-Local 
zu bewlrken. 
Sollen demnächst Rüben, Behuse der Verarbeltung, aus dem Ausbewahrungs-Local 
enenommen werden, 0o finder sich eln Seeuerbeamrer In der Fabrik eln, um das Local zu 
öffnen und unter seiner Aufsicht dle Rüben herausnehmen und verwiegen (H. 2, b.) zu las- 
sen. Das auf einmal zu encnehmende Quantum Rüben, ingleichen die Zeic der Encnahme 
wird süc jede Fabrik nach Maßgabe des Scatt sindenden Betriebes von der Sceuerbehörde 
bestimme. 
8) Verpflicheung zur Befolgung der Controle-Worschriften. 
. 15. 
Die in dem gegenwärtigen Gesetze und insbesondere in den vorstehenden §#. 8—44. 
erkheilten Controle-Vorschristen ist niche nur Dersenige, welcher die Zucker-Fabrlearion be- 
treibt oder für seine Rechnung betreiben läht, sondern auch ein Jeder, welcher dabel be- 
schäfelgt ist, zu beobachten schuldig. 
III. Behörden und Beamten zur Erhebung und Aufstcht. 
5. 16. 
Die Erhebung der Steuer und dle Beaufsicheigung der Rübenzucker -Fabrlken geschiebt 
von denjenigen Behörden und Beamten, welchen dle Erhebung und Conwollcung der Brannt- 
weinsteuer obliegt oder welche dazu besonders beauftragt werden, und es kommen, rücksicht- 
lich der inne zu baltenden Diensislunden der Hebestellen, sowle des Werhaltens der Beam- 
ten gegen die Steuerpflichtigen und dieser gegen jene, die Vorschristen der 96. 34. 35. und 
36, der Ordnung zum Gesehe wegen Besteuerung des Branniweins vom 13. Dezember 
1833 in Anwendung. 
Niche minder follen die in den 65. 30. 32. und 33. ber gedacheen Steuerordnung 
enthaltenen Bestinnnungen sowohl von den Beamten wie von den Steuerpflichilgen und zwar 
mik der Maßgabe beobachtec werden, daß, sowelt in dlesen Bestimmungen von Brannwekn- 
brennern die Rede ist, sosche ouf Diejevigen zu bezsehen sind, welche Zucker aus Rüben be- 
relten.
	        
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