Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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IV. Von den Strafen und dem Strafverfahren. 
A. Strafen. 
1) Serase der Seeuer-Defraubacion. 
8. 17. 
Einer Defraubation macht sich schuldig, wer 
4) In dem nach F. 13. zu überrelchenden Weczelchnisse seiner Rübenvorräthe dlese ab- 
sichtlich zu gering angiebt, oder — falls nach F. 3. die Entrlchtung der Steuer in 
sester Summe zugestanden worden ist — die Menge der nach dem Flrations-Ver- 
trage zur Verarbeitung bestimmten Rüben absschelich zu gerung angiebe oder ohne vor- 
gängige Anmeldung bel der Steuerbehörde vermehre; serner, wer 
2) da — wo die Rüben ü#n friischen Zustande verarbeitet werden — dergleichen Rüben, 
bevor deren Gewicht amtlich ermitcelt worden ist, in die Zerklelnerungs-Apparate auf- 
nimmt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung dlenenden Operarson unkerwirft; end- 
lich wer 
3) da — wo die Rüben im getcockneten Zustande verarbeiter werden — gekrocknete Rü- 
ben, bevor deren Gewiche amrlich ermitkelt worden ist, in die Ercractions-Gesäße 
beingt oder sonst einer zur Zuckergewinnung dlenenden Operallon unterwirft, oder ge- 
crocknete Rüben obne vorgängige Anmeldung bei der Steuerbehörde in eine Rüben- 
gucker-Fabrik einführe. 
Kann In den Fällen 2. und 3. der Angeschuldigte nachweisen, dah er elne Defrauda- 
rion nicht Habe verüben wollen, so findet nur eine Ordnungsstrase nach Mahgabe des §. 25. 
oder 26. Statt. 
a)Imersten Falle. 
8. 18. 
Dle Scrase der Defraudation besteher in einer dem vierfachen Betrage der voremhal- 
tenen Steuer gleschkommenden Geldbuhe, welche jeboch niemals weniger als zeben Thalee 
dekragen foll. 
Die vorenthalkene Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrlchten. 
b) Imerslen Rückfalle. 
5. 10. 
Im Wiederholungssalle nach vorhergegangener rechtskräfeiger Verurtbeilung wird die 
nach F. 18. eintretende Geldbuße verboppelt. "“
	        
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