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wleder in Betrleb gebracht worden, so werden, under gleicher Voraussetzung, wle am Schlusse
des 8. 23., die verkuͤrzte Steuer und der Betrag der Defraudatione· Strafe nach dersenl-
gen Menge Ruͤben berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte
Geraͤth zuleht amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung
auf diesem Geraͤthe hat verarbeitet werden koͤnnen.
3) Besondere Strafbestimmungen.
a) Strase der unterlassenen oder unrichtigen Anzelge der Geräthe und der
larr. r 416 55 ich
25.
Wer die Fabrik. Ger#he oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen Ver-
änderungen nichc, wie um §. 8. vorgeschrieben ist, anzeigt oder den Raum,Inhalt der Kel
sel und Hfannen, der Vorschrift des §. 8. zuwider, zu gering angiebr, odet die im C. 9F.
vorgeschrlebene Bezeichnung der Geräthe unterläßt, versälle in eine Strase von 5 bis 20
Thatern, welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Thaler erhöhr wird.
b) Bestrafung sonstiger Uebertretungen.
. 20.
Die Ucberretung folcher in diesem Gesetze enthallenen Bestimmungen und der in Ge-
mähbeit deslselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwalcungsvorschristen, auf wel-
che kelne besondere Strafe geseht worden, soll mie einer Geldbuße von 1 bis 10 Thaler
geahndet werden.
4) Verwandlung der Gelb- In Freibe its-Serase.
.
Wenn eine Geldbuße von dem Werurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizu-
treiben ist, crite an deren Sielle eine verhältuifmäßige Freiheitsslrase, welche jedoch im er-
sten Falle die Dauer von elnem Jahre, bei dem ersten Rückfalle die Dauer von zwel Jab-
ren und bel ferneren Rücksällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen, dagegen aber
imn drieen oder in einem sernern Rücksalle nicht unter einem Halben Jahre betragen foll.
5) Sonstige Strafbestimmungen.
6. 28.
In Aastlhung der Vertrekungsverbindlichkele für verwirkte Gelbsteasen, der Concurrenz