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II.
Den in der drltten Abthellung des gedachten Zoll· Tarlfs im Abschnitte 1. unter Ne.
7. genauneen Gegenständen, welche bei der Durchfuhre auf den, in dem gedachten Abschnitte
bezelchneten Straßen elnem Durchgangszolle von 5 Sgr. fuͤr den Zentner unterliegen, tritt
der Artikel Talg hinzu.
L III.
Die vorstehenden Bestimmungen unker I. und II. treten vom 1. Januar 1847 ab in
Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wlr gegenwaͤrtiges Gesetz Hoͤchsteigenhaͤndlg volljogen und mit Un-
seren Fuͤrstlichen Insiegeln bedrucken lassen.
Gegeben Schloß Schlelz und Schloß Ebersdorf, am 2. November 1846.
(I. S.) Heinrich LXI7. (L. 8) Heinrich PXTV#.
J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Reuß.
180. Regierungs-Bekanntmachung, die mit der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zu Rudol=
zur Beförderung der Eivil= und Setrasrechtspflege getrofsene Uebereinkunft, vom 20.
October 1816 betr.
Mit Höchster Genehmigung Durchlauchelgster Landesberrschascen IKt zwischen der unter-
zeichneten Fürstlichen Laudesregierung und der Fürstlich Schwarzburglschen Regierung zu
ARudolstadt zur Beförderung der Civil= und Serafrech#epflege die nachskehende Uebereinkunfe
getrossen worden, und es wird die dießseits darüber ausgeserelgte Erklärung hierdurch in Fol-
gendem bekanne gemachr.
Gera, den 20. October 1346.
Fürstl. Reuß- T gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Bretschneider.
N. Müller.