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aufhaͤle. In Absicht der zu dem Vermsgen der Pflegebefohlenen gehörigen Immobilfen, wel-
che unter der andern Landeshobelt liegen, llehe der jenseitigen Gerichksbehörde frel, wegen
dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu
bestätlgen, welcher lehtere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften dle
am Orte des gelegenen Grundstücks gelcenden gesehlichen Vorschriften zu besolgen hat. Im
ersteren Falle sind die Gerlchte der Haupwormundschafe gehalten, der Bebörde, wesche wegen
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nothigen Nachrlcheen
auf Ersorderm mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der
Einkünfte auc den Gütern, soweic solche zum Unterhalte und zu der Erziehung oder dem son-
stigen Fortkommen der Pflegebesoßlenen ersorderlich sind, sich mir einander zu vernehmen und
in dessen Versolg das Nörhige zu verabreichen.
Arceikel 15. Diejenigrn, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen
Wohnstß daselbst zu haben, elne abgesonderte Handlung, Fabrik oder eln anderes dergleichen
Etablissememt besiten, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie im Ansehung #ol-
cher Erablissements eingegangen Haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Ge-
werbüanstalten sich befinden, als vor dem Gerichteltande des Wohnorts belange werden
können.
Artikel 16. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf.
enebalte auf dem erpacheten Gute, soll den ordentüüchen persönlichen Gerichtsstand des Päch-
ters im Staate begruͤnden.
Artikel 17. Ausnahmsweise koͤnnen alle im Dienste Anderer stehende Persouen, so-
wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehuͤlsen, Hand- und Fabrikarbei-
ter nicht nur in Rechtsstreitigkeiten, welche aus diesen ihren Dienst · Erwerbs · und Contraets·
Verhaͤltnissen entspringen, sondern auch wegen sonst etwa contrahirter Schulden, sowie in In-
jurien · Alimenten · und Entschaͤdigungsprocessen, bel den Gerichten des Ortes, wo sie dienen,
belangt werden, so lange ihr Aufenthalt an diesem Orte dauert.
Bei verlangter Vollstreckung elnes von dem Gerichte des temporairen Ausenthaltsortes
gesprochenen Erkemmnisses durch die Bebörde des ordeutlichen persönlichen Wohnsibes sind je-
doch die nach den Geseen des lehzteren Ortes beskebenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen,
gegen welchen das Erkemuniß vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen.
eeiikel 18. Allgemelnes Concuragericht. — Bei entstebendem Creditwesen
wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Concurögericht (Gant-
gericht) anerkamr; hat Jemand nach Artikel 9. 10. wegen des in beiden Staaten zngleich
genommenen Wohnsies einen mehrsachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet sür die
Compecenz des allgemeinen Concursgerichts die Prävenkion.
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