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Der erbschascliche Liquldationsproeeß wird im Fall elnes mehrfachen Gerlchtsstandes von
dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßcurator in Antrag
gebracht wird. ·
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Acclkel 19. Der hiernach in dem elnen Staate eröffnete Concurs= oder Liquidations=
proceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Gemeln-
schuldners, welches dober auf Verlangen des Concursgerschts von demjenlgen Geriche, wo
das Vermögen sich befindet, sicher gestelle, inventirt und entweder in nalura oder nach vor-
gängiger Verstlberung zur Concursmasse ausgeantwortet werden muß.
Hierbei finden jedoch solgende Elnschränkungen Sratt:
1) Gehöre zu dem ausjuamwortenden Vermögen elne dem Gemeinschuldner angefallene
Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantworkung des nach erfolgter Be-
seledlgung der Erbschafesgläubiger, Iusoweic nach den im Gerichtsstande geltenden Ge-
setzen dle Separarion der Erbmasse von der Concursmasse noch gulässig ist, sowie nach
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft rubenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes an
dle Concuremasse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantworkung des Vermögens an das allgemeine Concursgerlche
alle nach den Geseben desjenigen Staates, in welchem das ausjuanwortende Verms.
gen sich besinder, zulässigen Vindicarlons= Pfand. Hypotheken= oder sonstige, eine vor-
zügliche Besriedigung gewährenden Rechte an den zu dlesem Vermögen gehörigen und
in dem becreffenden Sraace befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend ge-
mache werden, und ist sodann aus deren Erlös die Besriedigung dieser Gläubiger zu
bewirken und nur der Ueberrest an die Coneurswasse abzullefern, auch der eiwa unter
ihnen oder mie dem Curakor des allgemeinen Concurses oder erbschafelichen Liquidati-
onsprocesses über die Verirär oder Priorirät elner Forderung enestehende Sereit von
denselben Gerichten zu entscheiden.
3) Besiör der Gemeinschuldner Bergebeile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks- Eigen-
tbum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus demfselben ein Spe.
clalconeurs bei dem betressenden Berggericht eingeleitet, und nur der verbleibende Ue-
berrest dieser Specialmosse zur Hauptconcuremasse abgellesert.
Arelkel 20. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19. bestimmeen
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemelnschuldner bel dem ollgemeinen
Concursgeriche einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer erwa bel den Gerlcheen des andern