Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Der erbschascliche Liquldationsproeeß wird im Fall elnes mehrfachen Gerlchtsstandes von 
dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßcurator in Antrag 
gebracht wird. · 
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LiquldationspkockssesnukbitdemGetlchteSkakk,beimlchemdeclehtekebekeltorecht-hän- 
gig ist. 
Acclkel 19. Der hiernach in dem elnen Staate eröffnete Concurs= oder Liquidations= 
proceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Gemeln- 
schuldners, welches dober auf Verlangen des Concursgerschts von demjenlgen Geriche, wo 
das Vermögen sich befindet, sicher gestelle, inventirt und entweder in nalura oder nach vor- 
gängiger Verstlberung zur Concursmasse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch solgende Elnschränkungen Sratt: 
1) Gehöre zu dem ausjuamwortenden Vermögen elne dem Gemeinschuldner angefallene 
Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantworkung des nach erfolgter Be- 
seledlgung der Erbschafesgläubiger, Iusoweic nach den im Gerichtsstande geltenden Ge- 
setzen dle Separarion der Erbmasse von der Concursmasse noch gulässig ist, sowie nach 
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft rubenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes an 
dle Concuremasse fordern. 
2) Ebenso können vor Ausantworkung des Vermögens an das allgemeine Concursgerlche 
alle nach den Geseben desjenigen Staates, in welchem das ausjuanwortende Verms. 
gen sich besinder, zulässigen Vindicarlons= Pfand. Hypotheken= oder sonstige, eine vor- 
zügliche Besriedigung gewährenden Rechte an den zu dlesem Vermögen gehörigen und 
in dem becreffenden Sraace befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend ge- 
mache werden, und ist sodann aus deren Erlös die Besriedigung dieser Gläubiger zu 
bewirken und nur der Ueberrest an die Coneurswasse abzullefern, auch der eiwa unter 
ihnen oder mie dem Curakor des allgemeinen Concurses oder erbschafelichen Liquidati- 
onsprocesses über die Verirär oder Priorirät elner Forderung enestehende Sereit von 
denselben Gerichten zu entscheiden. 
3) Besiör der Gemeinschuldner Bergebeile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks- Eigen- 
tbum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus demfselben ein Spe. 
clalconeurs bei dem betressenden Berggericht eingeleitet, und nur der verbleibende Ue- 
berrest dieser Specialmosse zur Hauptconcuremasse abgellesert. 
Arelkel 20. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19. bestimmeen 
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemelnschuldner bel dem ollgemeinen 
Concursgeriche einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer erwa bel den Gerlcheen des andern
	        
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